European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00250.18T.0211.000
Spruch:
1. Das Revisionsrekurs- und das Revisionsverfahren werden bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den gegen die erkennenden Mitglieder des Rechtsmittelsenats erhobenen Ablehnungsantrag unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
Die Klägerin stellte mit ihrer Revision auch einen gegen die Mitglieder des Rechtsmittelsenats gerichteten Ablehnungsantrag.
Das Erstgericht legte, ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen, die Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS-Justiz RS0041933 [T29]; RS0042028 [T21]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach § 23 JN zuständige Senat des Rechtsmittelgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richter aufzuheben sind (RIS-Justiz RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des über die Ablehnung entscheidenden Gerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RIS-Justiz RS0042079). Das Revisionsrekurs- und Revisionsverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (3 Ob 215/17i mwN).
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