Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres mit Klage geltend gemachten Unterhaltsanspruchs von EUR 500,-- pro Monat die Erlassung der einstweiligen Verfügung, nach der der Beklagte schuldig erkannt werde, den gleichen Betrag als vorläufigen monatlichen Unterhalt zu leisten.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.
Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
In familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 JN (Unterhaltsstreitigkeiten) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist (§§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046543, RS0103147, RS0042366 ua) was im vorliegenden Fall einen Streitwert von EUR 18.000 ergibt. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO einem beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig den ordentlichen Revisionsrekurs ausführen (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2a ZPO).
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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