OGH 7Ob2430/96w

OGH7Ob2430/96w2.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathias W*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Angela L*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Löschung einer Grundbuchseintragung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 19.November 1996, GZ 36 R 50/96x-16, womit der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 21.Oktober 1996, GZ 36 R 50/96x-13, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte, die Abschreibung eines Grundstückes von seiner Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K***** und dessen Zuschreibung zur Liegenschaft EZ ***** der Beklagten für ungültig zu erklären und den vorherigen bücherlichen Zustand wiederherzustellen. Der Verkauf des Grundstückes an die Beklagte sei unter mißbräuchlicher Ausnützung einer vom Kläger unwirksam erteilten Verkaufsvollmacht erfolgt. Die Ausübung dieser Verkaufsvollmacht sei der V***** Genossenschaft mbH mit der vom Oberlandesgericht Graz im Verfahren 21 Cg 124/95 des Landesgerichtes Klagenfurt erlassenen einstweiligen Verfügung verboten worden, wovon der Vertreter der hier Beklagten Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte sei daher als schlechtgläubig anzusehen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und stellte den Antrag auf Unterbrechung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 21 Cg 124/95 des Landesgerichtes Klagenfurt, in dem die hier präjudizielle Frage zu entscheiden sei, ob die vom Kläger an die V***** Genossenschaft mbH erteilte Verkaufsvollmacht ungültig sei.

Das Erstgericht gab dem Unterbrechungsantrag statt.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß im Sinn einer Abweisung des Unterbrechungsantrages ab, weil es im vorliegenden Verfahren nur darauf ankomme, ob die Ab- und Zuschreibung des Grundstückes infolge der im Verfahren 21 Cg 124/95 des Landesgerichtes Klagenfurt erwirkten einstweiligen Verfügung materiell nichtig und daher zu löschen sei.

Den dagegen seitens des Beklagten erhobenen Revisionsrekurs wies das Gericht zweiter Instanz zurück, weil sein Beschluß gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen letzteren Beschluß erhobene Rekurs des Beklagten ist zwar zulässig, weil das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (vgl SZ 66/87; SZ 58/186; WoBl 1988/72 und zuletzt 1 Ob 2416/96t). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Nach dem unmißverständlichen Wortlaut des § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen (Verbindung, Trennung, Einschränkung der Verhandlung auf bestimmte Streitpunkte, Unterbrechung), soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Verweigerung der Unterbrechung ist nur ausnahmsweise in jenen Fällen anfechtbar, in denen das Gericht über die Vorfrage nicht selbst entscheiden darf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde unterbrechen muß (vgl die bereits vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidungen, etwa EvBl 1996/12; 1 Ob 768/80 uva).

Die Beklagte räumt in ihrem Rekurs selbst ein, daß eine zwingende Unterbrechung bei Verfahren betreffend Löschungsklagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Sie meint aber, die in bestimmten Sondergesetzen zwingend angeordnete Verfahrensunterbrechung sei wegen gleichgelagerten Sachverhaltes auch auf eine Klage gemäß § 61 GBG anzuwenden. Zweck der zwingenden Anordnung einer Verfahrensunterbrechung in sondergesetzlichen Regelungen sei nämlich die Vermeidung disharmonischer Entscheidungen und unwirtschaftlicher Verfahren.

Ein Analogieschluß, wie ihn die Beklagte anstrebt, setzt eine planwidrige und daher ungewollte Gesetzeslücke voraus (NZ 1996, 347; SZ 55/51; SZ 49/45 ua). Eine derartige Lücke ist hier jedoch deshalb zu verneinen, weil der Verfahrensgesetzgeber jede Unterbrechung eines Zivilprozesses und deren Dauer in Ermangelung einer sondergesetzlichen Regelung, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnet, nach den Bestimmungen der §§ 190 ff ZPO dem Ermessen des Gerichtes anheimstellt. Träfe die Ansicht der Beklagten zu, müßte ein bestimmter Zivilprozeß immer unterbrochen werden, wenn über eine für die Entscheidung präjudizielle Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu erkennen ist, weil disharmonische Entscheidungen im aufgezeigten Sinn ohne Anordnung einer Verfahrensunterbrechung immer möglich sind. Dieses Risiko nahm der Gesetzgeber jedoch, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 190 ff ZPO ergibt, aus prozeßökonomischen Gründen in Kauf (1 Ob 2416/96t).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

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