Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Ablehnung des Richters des Bezirksgerichtes Mag. Gerald G***** „abgewiesen" wurde, bestätigt. Der gegen diese Entscheidung vom Betroffenen (Ablehnungswerber) erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt nach herrschender Meinung die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungssachen abschließend (Ballon in Fasching/Konecny ZPO2 I § 24 JN Rz 8 mwN). Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung („Abweisung") eines Ablehnungsantrages nach - wie hier
- inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, nach ständiger Rechtsprechung
- auch in Außerstreitverfahren - kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751).
Wie schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, ist dessen Entscheidung demnach jedenfalls unanfechtbar. Das Rechtsmittel des Ablehnungswerbers muss daher ohne jede sachliche Prüfung zurückgewiesen werden.
Im Hinblick auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich ein Auftrag, den Revisionsrekurs durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)