Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Sicherung der Ansprüche, die Hermine Udouc als Vermieterin des Geschäftslokals im Haus Z*****, aus dem Mietvertrag vom 28.12.1992 gegen die Mieterin S*****GmbH erwachsen, übernahm die Beklagte am 9.12.1992 mit Bankgarantie die Haftung bis zum Höchstbetrag von S 250.000,--. Am 24.3.1994 erwarb der Kläger das Haus Z*****, von Hermine U***** und trat in diesen Mietvertrag ein, wobei ihm die Verkäuferin auch die Rechte aus der Bankgarantie abtrat. Mit Schreiben vom 25.8.1994 wurde die Beklagte vom Verkauf des Hauses und von der Abtretung der Rechte aus der Bankgarantie an den Kläger verständigt.
Am 13.6.1994 wurde über das Vermögen der Mieterin der Konkurs eröffnet. Der Masseverwalter kündigte das auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossene Bestandverhältnis gemäß § 23 Abs 1 KO zum 31.12.1994 auf.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier die Rechte aus der Bankgarantie wirksam dem Kläger übertragen wurden, ist durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt. Die Rechte aus einer Garantie sind demnach rechtsgeschäftlich abtretbar, wenn sie durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten erfahren (SZ 60/266 = ÖBA 1988, 390 [P.Bydlinski]; ÖBA 1989, 818 = WBl 1989, 132; vgl auch ÖBA 1994, 320). Ein solcher Nachteil ist insbesondere dann nicht zu befürchten, wenn die Abtretung aus der Bankgarantie zusammen mit der dadurch gesicherten Forderung aus dem Grundgeschäft erfolgt (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1393; P.Bydlinski in der Entscheidungsentsprechung zu ÖBA 1989, 818 [821]). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die freie Übertragbarkeit des Rechtes auf Inanspruchnahme einer Bankgarantie zulässig ist, ist hier nicht zu entscheiden.
Gemäß § 23 Abs 1 KO kann der Masseverwalter den Bestandvertrag, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Dieses Kündigungsrecht erzeugt für den Kündigungsgegner einen Anspruch auf Ersatz des durch die Abkürzung der Bestandzeit erwachsenen Schadens, wenn die Kündigung nicht dem Vertrag gemäß, sondern nach dem Gesetz zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen wird. Dem Bestandgeber steht im Fall einer derartigen vorzeitigen Auflösung ein von einem Verschulden des Gemeinschuldners unabhängiger Schadenersatzanspruch zu, der sich seinem Inhalt nach als Differenzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrags darstellt (SZ 49/109 mwN; vgl auch SZ 56/78). Ist - wie hier - der Bestandvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden und macht der Masseverwalter von seinem Recht zur vorzeitigen gesetzlichen Kündigung Gebrauch, dann umfaßt der Schadenersatzanspruch, den der Bestandgeber geltend machen kann, auch jene Forderungen, die nach dem Vertrag zugestanden wären. Gerade solche Ansprüche aus dem Vertrag sollten durch die Bankgarantie gesichert werden. Daß der Bestandvertrag mit der Kündigung durch den Masseverwalter aufgelöst wurde und der Schadenersatzanpruch ua dem Entgang von Mieten entspricht, die erst danach fällig geworden wären, besagt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß der Kläger die Bankgarantie (teilweise) zur Deckung von Forderungen in Anspruch nimmt, die damit nicht gesichert werden sollten. Die Sicherung der Forderungen aus einem Vertrag umfaßt auch die Sicherung von Ansprüchen aus der Auflösung dieses Vertrages. Der Einwand, daß der Kläger nur eine Forderung habe, zu deren Sicherung die Bankgarantie nicht erstellt worden sei, ist überdies ein Einwand aus dem Valutaverhältnis, den die Beklagte im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie nicht erheben kann. Eine Ausnahme wird nur für den Einwand des Rechtsmißbrauchs gemacht (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II 303 Rz 3/100). Dieser steht dem Garanten nach Lehre und Rechtsprechung zu (Koziol aaO 3/101; Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 1138; SZ 50/66; SZ 54/189; ÖBA 1992, 573 [Koziol]). Der Einwand des Rechtsmißbrauchs wird in der Revision aber nicht mehr erhoben.
Die Entscheidung hängt im vorliegenden Fall somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat darin nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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