Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nachdem das Erstgericht der Herausgabeklage stattgegeben hatte, hob das Berufungsgericht über Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil - wenn auch in der Entscheidungsform eines Urteiles (§ 496 ZPO) - auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Dabei sprach es auch aus, dass "die ordentliche Revision" nicht zulässig sei. Einen Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, wonach der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes zulässig wäre, enthält die Entscheidung nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche Revision" ist unzulässig. Nach ständiger Judikatur kann gegen einen - hier tatsächlich vorliegenden - aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichtes gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist (vgl etwa RIS-Justiz RS0043898, zuletzt 3 Ob 73/99b, 6 Ob 316/98h). Hier wurde aber ein solcher Ausspruch nicht gesetzt, sondern vielmehr sogar ausgesprochen, dass die "ordentliche Revision" nicht zulässig wäre.
Das unzulässige Rechtsmittel war dementsprechend zurückzuweisen.
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