Normen
7 Ob 234/06x | OGH | 29.11.2006 |
Beisatz: Hier: Kredit-Restschuldversicherung. (T1); Beisatz: Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar. (T2) |
7 Ob 38/12g | OGH | 09.05.2012 |
Auch; Beisatz: Bei der Versicherung für fremde Rechnung verstößt die Berufung des Versicherers auf die Abbedingung der in § 75 Abs 2 VersVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten ohne sachlichen Grund und daher mangels eigener Schutzbedürftigkeit gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für den Versicherer leicht feststellbar ist, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrags einbezogen ist. Es kommt dann nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klagserhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen hat oder der Versicherte im Besitz eines Versicherungsscheins ist. (T3); Beisatz: Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft / einzelner Wohnungseigentümer. (T4) |
7 Ob 111/21f | OGH | 15.09.2021 |
Dokumentnummer
JJR_20061129_OGH0002_0070OB00234_06X0000_001
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