Spruch:
1. Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die rechtsirrige Annahme des Erstgerichtes, daß sich die zwischen den Streitteilen getroffene Schiedsvereinbarung nicht auch auf Streitigkeiten aus dem Mietvertrag beziehe, wurde vom Rekurs- bzw. Berufungsgericht korrigiert. Dieses ging bei Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Zurückweisung der von der klagenden Partei erhobenen Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes zutreffend von einem Verzicht der Klägerin auf diese Einreden zufolge der vorliegenden Klagsführung und der korrespondierenden Erklärung der Beklagten, ebenfalls auf diese Einrede zu verzichten, aus. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes liegt hier eine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor. Daß die Bestätigung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichtes erfolgt ist, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Rekurses (vgl. MietSlg. 35.817 uva). Eine Ausnahme davon macht die Rechtsprechung nur dann, wenn die Rechtsfolgewirkung des Beschlusses zweiter Instanz eine andere als jene des Beschlusses erster Instanz ist (vgl. Kodek in Rechberger ZPO § 528 Rz 4).
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