OGH 7Ob22/99g (RS0111800)

OGH7Ob22/99g9.2.1999

Rechtssatz

Ein als Antragsteller auftretendes zahlenmäßig und personenmäßig völlig unbestimmtes Patientenkollektiv ist nicht parteifähig (Hier: "derzeitige Jugendliche").

Normen

ZPO §1 Ab
UbG allg

7 Ob 22/99gOGH09.02.1999
7 Ob 234/01iOGH09.10.2002

Ähnlich; Beisatz: Die anonyme, namentlich nicht identifizierte Personengesamtheit unbekannter Begünstigter einer Wohltätigkeitsstiftung ist - schon infolge laufender starker Fluktration - völlig unbestimmt (so bereits 6 Ob 744/89) und daher nicht parteifähig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990209_OGH0002_0070OB00022_99G0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)