European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00229.18D.1219.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies einen Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Richterin des Landesgerichts Wiener Neustadt Mag. A***** zurück, die in mehreren ihn betreffenden Ablehnungs- und Rechtsmittelverfahren tätig gewesen war. Die vom Gegner der gefährdeten Partei geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen nicht vor.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags erweist sich damit als absolut unzulässig, weil § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RIS‑Justiz RS0046010).
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