European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00225.18S.1219.000
Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts, welches das Feststellungsbegehren des Klägers abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch fehlt.
Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber– innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (4 Ob 56/18s; 5 Ob 199/14x mwN). Der fehlende Bewertungsausspruch wird auch nicht durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Werts des Feststellungsbegehrens ersetzt (RIS‑Justiz RS0042296).
Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.