OGH 7Ob219/02k

OGH7Ob219/02k30.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nadja K*****, geboren am 24. November 1989, und Tanja K*****, geboren am 14. September 1992, beide *****, beide im Unterhaltsverfahren vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie-Rechtsfürsorge Bezirk 11, 1110 Wien, Enkplatz 2, infolge des Revisionsrekurses des Vaters Ing. Peter K*****, vertreten durch Urbanek-Lind-Schmied-Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2002, GZ 43 R 263/02y-54, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. März 2002, GZ 5 P 91/97p-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht vorerst mit dem Auftrag rückgemittelt, den Rückschein zur postamtlichen Zustellung der Rekursentscheidung ON 54 an die Vertreter des Vaters anzuschließen und hernach die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über dessen Revisionsrekurs ON 66 vorzulegen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern ist seit 18. 2. 1997 rechtskräftig gemäß § 55a EheG geschieden (ON 1). Auf Grund einer Vereinbarung des Vaters mit dem Unterhaltssachwalter war dieser zuletzt zur Zahlung von monatlich EUR 484,-- für die jüngere und EUR 555,67 für die ältere Tochter, jeweils ab 1. 1. 2001, verpflichtet; damals lag ein monatliches Nettoeinkommen des als Geschäftsführer tätigen Vaters in Höhe von S 64.000 netto zugrunde (ON 8).

Nach seiner fristlosen Entlassung durch den Dienstgeber mit Wirksamkeit ab 4. 5. 2001 stellte der Vater in der Folge mehrfache Herabsetzungsanträge (ON 10, 16 und 18); der Unterhaltssachwalter stimmte diesen teilweise zu (ON 23 und 37), zog diese Erklärungen später jedoch wiederum zurück (ON 37 und 47).

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies die Unterhaltsherabsetzungsanträge des Vaters, rückwirkend ab 1. 5. 2001, zur Gänze ab (ON 46). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei (ON 54).

Gegen diese Entscheidung erhob der Vater Revisionsrekurs mit unterschiedlichen, als Eventualanträge formulierten und zeitlich für beide Töchter gestaffelten Herabsetzungsanträgen. Das Jugendamt als Unterhaltssachwalter erstattete eine "Revisionsrekursbeantwortung". Bevor über das Rechtsmittel meritorisch entschieden werden kann, war zunächst der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen, und zwar aus folgenden Gründen:

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses fehlen derzeit verlässliche aktenmäßige Unterlagen. Die Zustellverfügung zur Rekursentscheidung ON 54 datiert vom 20. 6. 2002, enthält jedoch keinen Abfertigungsvermerk (AS 192). Der Vertreter des Vaters gibt als Zustelldatum dieser Entscheidung einleitend seines Revisionsrekurses den 27. 6. 2002 an (AS 217); dieser findet sich tatsächlich auf einem Rückschein an die genannte Rechtsanwaltskanzlei in AS 197. Dieser Rückschein nennt jedoch als Zustellstück nur die ON 57 samt "GS ON 31" (= Gebührennote). Bei ON 57 wiederum handelt es sich nicht um die nunmehr bekämpfte Rekursentscheidung, sondern vielmehr um einen Gebührenbeschluss der berufskundlichen Sachverständigen vom 20. 6. 2002. Lediglich für den Fall der Zustellung auch des Beschlusses ON 54 am 27. 6. 2002 wäre aber der am 11. 7. 2002 zur Post gegebene Revisionsrekurs rechtzeitig (§ 11 Abs 1 AußStrG). Das korrekte Zustelldatum des Beschlusses ON 54 wird damit aktenmäßig darzustellen und festzuhalten sein (die bloße Nennung im Vorlagebericht reicht dafür ohne aktenmäßige Rückscheinanschließung selbstredend nicht aus). Bei Verspätung des Revisionsrekurses wäre nämlich auch eine Bedachtnahme gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich (7 Ob 327/01s uva).

Es war daher vorerst spruchgemäß zu entscheiden.

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