OGH 7Ob2148/96z

OGH7Ob2148/96z23.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Graf, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stupljanin L*****, vertreten durch Dr.Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Dusan I*****, vertreten durch Dr.Erich Kafka ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 81.561,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.Februar 1996, GZ 1 R 510/95-40, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 26. Juni 1995, GZ 10 C 2676/93i-33, "mit einer Maßgabe bestätigt" (richtig: abgeändert) wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wird aufgehoben. Die Rechtssache wird dem Gericht zweiter Instanz zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit am 6.9.1993 eingebrachter Klage begehrte der Kläger S 81.561,-- und brachte vor: Er habe am 4.4.1991 von der beklagten Partei einen PKW Opel Vectra gemietet. Zudem sei vereinbart gewesen, daß der PKW nach Zahlung von 37 Monatsraten a S 7.487,-- in das Eigentum des Klägers übergehe. Am 2.8.1992 habe der Kläger festgestellt, daß der PKW nicht mehr vorhanden gewesen sei. Er habe in Erfahrung gebracht, daß die beklagte Partei den PKW ohne Verständigung des Klägers "zurückholen" habe lassen. Der Kläger habe eine "Mietzinsvorauszahlung" bzw eine "Anzahlung" von S 63.600,-- und eine "Kaution" bzw ein "Mietdepot" von S 17.961,-- geleistet. Diese Beträge habe ihn die beklagte Partei zurückzuerstatten.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein: Die Mietzinsvorauszahlung von S 63.600,-- sei "der ersten Jahresrechnung gutgebucht" worden. Eine Kaution sei nicht geleistet worden. Für die Zeit am 6.4.1992 sei ein weiterer Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von S 8.939,-- ausgestellt worden. Der Kläger habe aber in der Folge den Mietzins nicht mehr bezahlt, weshalb die beklagte Partei im Juli 1992 eine Strafanzeige wegen Veruntreuung erstattet und den Vertragsrücktritt erklärt habe. Dem Kläger sei die Rückholung des PKW's bei Nichtzahlung der Raten angedroht worden. Aus der Ende Juli 1992 erstellten Endabrechnung ergebe sich ein Betrag von S 48.500,40 zu Lasten des Beklagten. Dieser Betrag setze sich aus offenen Mietzinsen, Nebenkosten und einem Selbstbehalt für Schäden zusammen. Zuzüglich der Kosten für die Rückholung des Fahrzeuges aus dem ehemaligen Jugoslawien ergebe sich eine Gegenforderung von S 69.540,--, die kompensando eingewendet werde.

Der Kläger bestritt dieses Vorbringen seinerseits und replizierte, daß die beklagte Partei im Mai 1992 keinen Inkassanten mehr in Jugoslawien stationiert gehabt habe, sodaß es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die monatlichen Raten zu zahlen. Eine Überweisung der Beträge sei ohne Genehmigung der österreichischen Nationalbank nicht möglich gewesen. Der beklagten Partei stünden keine Rückholkosten zu, weil der Kläger bereit gewesen wäre, die offenen Raten an einem Beauftragten der beklagten Partei zu zahlen.

Das Erstgericht erkannte

1.) die Klagsforderung mit dem Betrag von S 63.600,-- zu Recht bestehend; 2.) die Gegenforderung mit dem Betrag von S 53.259,96 zu Recht bestehend; 3.) die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 10.340,04 samt 4 % Zinsen seit 2.8.1992 zu zahlen. In Punkt 4.) wies es das Mehrbegehren des Klägers von S 71.220,96 samt 4 % Zinsen seit 2.8.1992 ab. Punkt 5. betrifft die Kostenentscheidung. Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:

Der Kläger wollte im Jahr 1991 von der beklagten Partei einen PKW "mieten bzw in Raten kaufen". Es kam zwischen dem Kläger und Milan H*****, dem Bevollmächtigten der beklagten Partei, zu Verhandlungen. Schließlich unterfertigte der Kläger ein entsprechend ausgefülltes "Mietvertrags- und Abrechnungsformular" der beklagten Partei wie Beilage ./1 Zudem kam es zu einer Einigung im Sinn der Beilage ./2, in der der Satz enthalten ist: "Mit der pünktlichen Einzahlung - nämlich der monatlichen Miete - erwerben Sie das Recht, das Auto nach 37 Monaten in Ihren Besitz zu übernehmen".

Am 4.4.1991 zahlte der Kläger an die beklagte Partei einerseits S 63.600,--, wofür er eine Quittung mit der Widmung "Anzahlung Langzeitmiete Opel Vectra W-37557 C" erhielt, andererseits den Betrag von S 17.961,--, wofür ihm eine Quittung mit der Widmung "Mietdepot für Opel Vectra W-37557 C" ausgestellt wurde.

Wenngleich sowohl nach dem Inhalt des Vertrages Beilage ./2 als auch nach der Quittung die bezahlten S 63.600,-- als "Anzahlung für die Langzeitmiete" bezeichnet wurden, sollte dieser Betrag "aus der Sicht der beklagten Partei für die beklagte Partei ein Risiko abdecken, falls der Kläger das Fahrzeug nach einer kürzeren als der vereinbarten 37 monatigen Laufzeit zurückgebe. Wenn das Fahrzeug nach Ablauf der Mietdauer nicht gekauft würde, dann würden aus Sicht der beklagten Partei die S 63.600,-- aufgerechnet; das wäre eine interne Kalkulation." Entgegen dem Wortlaut des Vertrages Beilage ./2 und der Quittung wurde der Betrag von S 63.600,-- "nicht auf Raten bzw Mieten angerechnet". Der Betrag von S 17.961,-- wurde als Mietzinszahlung des Klägers für den Restzeitraum des Monats April 1990 sowie für die Monate Mai und Juni angesehen.

Der im ehemaligen Jugoslawien wohnhafte Kläger verwendete das Fahrzeug vornehmlich in Jugoslawien. Entsprechend dem Vertrag Beilage 2 zahlte er als Miete für den Opel Vectra folgende Beträge: Am 4.7.1991 S 7.487,--, am 3.8.1991 S 7.487,--, am 2.9.1991 S 7.485,--, am 2.11.1991 S 14.970,--, am 2.12.1991 S 7.485,--, am 5.1.1992 sfrs 900,-- und DM 40,--, am 1.2.1992 DM 1.100,--, am 3.3.1992 DM 1.000,--, sfrs 20,-- und S 40,-- sowie am 6.4.1992 S 7.500,--. Er zahlte diese Beträge jeweils an den ihm seitens der beklagten Partei genannten "Beauftragten" in Serbien. Ab Mai 1992 leistete der Kläger keine Zahlungen mehr. Es war aber weiterhin ein seitens der beklagten Partei beauftragter Zahlungsempfänger in Serbien vorhanden.

Am 5.4.1992 unterfertigte der Kläger neuerlich ein Mietvertrags- und Abrechnungsformular, das dem Formular Beilage ./1 entsprach, wobei jedoch nunmehr infolge der Erhöhung der Versicherung ein monatliches Pauschale von S 8.939,-- vorgesehen war. Am 15.4.1992 richtete die beklagte Partei an den Kläger ein Schreiben, das der Beilage ./6 entspricht.

Wegen des Zahlungsverzuges des Klägers ab Mai 1992 nahm Milan H***** mit dem Kläger Kontakt auf. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Sommer 1992, aber noch vor dem 1.8.1992, erklärte Milan H***** gegenüber dem Kläger mündlich den Rücktritt vom Vertrag. Da ab Mai 1992 keine weiteren Raten bezahlt wurden, erstattete die beklagte Partei die Anzeige wegen Veruntreuung des PKW's. Am 1.8.1992 holte die Firma E*****, von der die beklagte Partei das Fahrzeug ihrerseits geleast hatte, den PKW aus Jugoslawien zurück.

Aus der am 29.7.1992 erstellten Abrechnung Beilage ./8 ergibt sich ein offener Restbetrag von S 69.540,-- zugunsten der beklagten Partei.

Es wurden aber weder 18 % Verzugszinsen noch ein EDV-Pauschale vereinbart.

Wegen eines am 5.4.1992 auf der Autobahn in Hegyeshalom in Ungarn vom Kläger verursachten Unfalles (es waren Steine von einem LKW auf die Windschutzscheibe und den Spiegel des PKW's gefallen) mußte die beklagte Partei den Selbstbehalt für die Reparatur in Höhe von S 3.940,-- begleichen. Es kann nicht festgestellt werden, daß "an diesem Unfall den Kläger kein (Mit-)Verschulden traf".

Daß die beklagte Partei für einen weiteren Streifschaden am Fahrzeug einen Selbstbehalt von S 4.000,-- bezahlen mußte, kann nicht festgestellt werden.

Für die Abmeldung des Fahrzeuges liefen der beklagten Partei Kosten von S 360,-- auf. Für die Kaskoversicherung mußte die beklagte Partei nach Beendigung des Versicherungsvertrages eine Prämiennachzahlung in Höhe von S 5.474,-- (für den Zeitraum bis zum 4.4.1993) leisten. Für die Rückbringung des Autos mußte die beklagte Partei S 21.000,-- bezahlen.

Warum der Kläger ab Mai 1992 keine Raten mehr zahlte, kann nicht festgestellt werden.

Die Beilagen 1., 2., 6., 8. und 15. erklärte das Erstgericht zum "integrierenden Bestandteil" seines Urteiles, ohne deren Inhalt näher wiederzugeben.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Kläger einen Bereicherungsanspruch geltend gemacht habe. Dieser bestehe hinsichtlich der Kaution von S 17.961,-- nicht zu Recht, weil dieser Betrag auf die Mietzinse von April bis Juni 1991 verrechnet worden sei. Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Betrages von S 63.600,--, der nicht für die Mietzinse gewidmet worden sei, bestehe aber infolge der Rücktrittserklärung der beklagten Partei und der hieraus resultierenden Vertragsauflösung zu Recht.

Die Gegenforderung der beklagten Partei bestehe hinsichtlich der Monatsmieten für Mai, Juni und Juli 1992 in Höhe von je S 7.487,-- zu Recht, wobei für die Maimiete 4 % Verzugszinsen in Höhe von insgesamt S 24,96 berechtigt seien. Weiters seien der beklagten Partei "der Selbstbehalt für die Scheibe in Höhe von S 3.940,--", die Kaskoprämie von S 5.474,--, die Abmeldekosten von S 360,-- und die Kosten für die Rückholung des PKW's von S 21.000,-- zuzuerkennen. Denn dem Kläger sei der Beweis, daß ihn an der Nichtzahlung der Raten ab Mai 1992 kein Verschulden treffe, mißlungen. Das EDV-Pauschale von S 2.800,--, der "Selbstbehaltsschaden" in Höhe von S 4.000,-- und weitere Verzugszinsen stünden der beklagten Partei hingegen nicht zu.

Dieses Urteil bekämpfte der Kläger insoweit mit Berufung, als die Gegenforderung der klagenden Partei mit S 53.259,96 als zu Recht bestehend erkannt und "der klagenden Partei daher nur ein Betrag von S 10.340,04 zugesprochen und das Mehrbegehren von S 71.220,96 sA abgewiesen wurde". Inhaltlich wendet sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über das Zurechtbestehen der Gegenforderung. Auf die aus anderem Grund erfolgte Teilabweisung von S 17.961,-- wird nicht Bezug genommen.

Die beklagte Partei ließ das Urteil unangefochten.

Das Gericht zweiter Instanz entschied wie folgt: "Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß unabhängig von dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkt 3. die Punkte 1. und 2. des Urteiles zu entfallen haben."

Weiters änderte es die Kostenentscheidung ab.

Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, daß es das Klagebegehren von Amts wegen im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), BGBl 871/1992, zu prüfen habe. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß seine Forderung nicht unter diese Bestimmungen zu subsumieren sei, nicht einmal angetreten. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag beinhalte eine Kaufoption zugunsten des Klägers und falle unter Z 4 lit c der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, kundgemacht mit BGBl 322/1992. Überdies würde die Bezahlung einer allenfalls bestehenden Forderung durch das Verbot der Z 5 der Sicherheitsresolution fallen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus der Leistungsstörung verstoße daher gegen die zitierten Bestimmungen und könne auch nach einem Ablauf der Resolution nicht mehr geltend gemacht werden.

Da beim dreigliedrigen Urteilsspruch weder die Entscheidung über die Klagsforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig sei, seien lediglich die Punkte 3-5 der angefochtenen Entscheidung der Rechtskraft fähig; Punkt 3. des erstgerichtlichen Urteiles sei in Rechtskraft erwachsen. Da schon die Klagsforderung, soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, nicht zu Recht bestehe, habe der dreigliedrige Urteilsspruch zu entfallen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des zitierten Bundesgesetzes im Zusammenhang mit Leistungsstörungen vorliege.

Die Revision des Klägers ist berechtigt.

Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz stellt insofern auch eine abändernde Entscheidung dar, als es das Klagebegehren ohne Eingehen auf die eingewendete Gegenforderung sogleich abwies.

Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar bei einem dreigliedrigen Urteilsspruch (gemäß § 545 Abs 3 Geo) weder die Entscheidung über den Bestand der Forderung noch jene über den Bestand der Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig, sondern nur die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren. Die Aussprüche über den Bestand der Klagsforderung und über den Bestand der Gegenforderung sind weder ein Feststellungsurteil noch ein Teilurteil, sondern nur logische Prämisse der Entscheidung über das Zahlungsbegehren. Sie können wegen des rechtlichen Zusammenhanges zueinander nicht alleine in Rechtskraft erwachsen (RZ 1982/42 mwN; vgl insb 1 Ob 614/81).

Eine - auch von Amts wegen vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende - Nichtigkeit des Urteils des Gerichtes zweiter Instanz liegt daher mangels eines Verstoßes gegen die Rechtskraft nicht vor. Ob die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes einen Verfahrensmangel darstellt, ist hier nicht weiter zu untersuchen, weil in der Revision des Klägers keine derartige Mangelhaftigkeit geltend gemacht wird. Die Revision enthält ausschließlich Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Embargo gegen Jugoslawien und bekämpft die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz nur insoweit als verfehlt. Der Oberste Gerichtshof hat sich daher auf die Prüfung dieser materiell-rechtlichen Frage zu beschränken.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanzen zurecht gemäß den §§ 46 und 36 IPRG österreichisches Recht angewendet haben.

Der Beschluß des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30.5.1992, Resolution 757 (1992), BGBl 322/1992, sieht ua ein umfassendes Embargo aller Einfuhren aus der "Bundesrepublik Jugoslawien" (Serbien und Montenegro) sowie von Ausfuhren nach "Jugoslawien", ausgenommen Lieferungen für rein medizinische Zwecke und von Nahrungsmitteln, sowie das Verbot des Transfers von Vermögenswerten im Zusammenhang mit dem Warenverkehr und der Überweisung von Geldern an natürliche oder juristische Personen nach "Jugoslawien" vor. Nach Z 9 der Resolution sollen alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß "jugoslawische" Behörden oder natürliche oder juristische Personen keine Forderungen aus Verträgen, die durch das Embargo betroffen sind, durchsetzen können.

Die von den österreichischen Stellen getroffenen Maßnahmen zur Durchsetzung der Resolution des Sicherheitsrates hatten zur Folge, daß Verträge, die österreichische Firmen mit "jugoslawischen" Unternehmen geschlossen hatten, nicht mehr abgewickelt werden konnten. Die österreichischen Unternehmer waren nicht mehr in der Lage, ihren Liefer- bzw Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Für das "jugoslawische" Unternehmen bedeutete dies, daß es die ihm aus dem mit dem österreichischen Unternehmer geschlossenen Vertrag zustehende Lieferung oder Zahlung nicht erhielt und daher möglicherweise die österreichische Firma auf Lieferung bzw Zahlung, allenfalls wegen Vertragsverletzung klagt. In Umsetzung der Z 9 der Resolution sollte daher die gesetzliche Grundlage geschaffen werde, die sicherstellt, daß "jugoslawische" Behörden oder natürliche oder juristische Personen keine solchen Ansprüche in Österreich durchsetzen können. § 1 des Bundesgesetzes über die zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen die "Bundesrepublik Jugoslawien" (Serbien und Montenegro) lautet demgemäß:

"(1) Forderungen der Behörden in der "Bundesrepublik Jugoslawien" (Serbien und Montenegro), einer natürlichen oder juristischen Person in der "Bundesrepublik Jugoslawien" oder einer Person, die durch oder für eine solche natürliche oder juristische Person tätig wird, sind nicht zu erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch die Maßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach der Resolution 757 (1992), BGBl 322/1992, und damit zusammenhängenden Resolutionen beeinträchtigt wurde.

(2) Der Beweis dafür, daß die Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung der Transaktion durch die in Abs 1 genannten Maßnahmen nicht berührt wurde, obliegt dem, der den Anspruch geltend macht".

Die Geschäfte und Transaktionen, deren Erfüllung beeinträchtigt oder verhindert wurde, sind in den Z 4 bis 7 der Sicherheitsratsresolution aufgezählt. Betroffen sind demnach Geschäfte, die die Einfuhr von Waren aus der "Bundesrepublik Jugoslawien" oder die Ausfuhr von Waren nach "Jugoslawien" zum Inhalt hatten und deren Erfüllung nicht möglich war, weil eine Ein- bzw Ausfuhrsperre verhängt wurde, weil die Liberalisierung des Zahlungsverkehrs mit "Jugoslawien" aufgehoben, die nach dem Devisengesetz für Transaktionen erforderlichen Bewilligungen versagt wurden und Transportbewilligungen für "jugoslawische LKW" nicht erteilt worden sind (714 BlgNR 18. GP, 2 ff).

Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz fällt die hier strittige Forderung des Klägers nicht unter diese Bestimmungen. Sie steht nicht im Zusammenhang damit, daß eine unter das Embargo fallende Warenlieferung von Österreich nach "Jugoslawien" ausblieb. Sie resultiert letztlich aus einer jede Rechtsgrundlage entbehrenden Doppelzahlung, weil die beklagte Partei entgegen der getroffenen Vereinbarung ("Anzahlung auf Langzeitmiete") den Betrag von S 63.600,-- nicht auf die monatlichen Mietzinse anrechnete, sondern diese (nochmals) kassierte. Worauf der Wille der beklagten Partei gerichtet war, ist nach den Feststellungen einerseits unklar, andererseits aber ohne Bedeutung, weil sie die ihr vorschwebende, allenfalls vom Vertrag abweichende Widmung des Betrages von S 63.600,-- dem Kläger gegenüber nicht zum Ausdruck brachte. Es geht hier auch nicht um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages, weil ein solcher nicht geschlossen wurde. Selbst wenn man die Vereinbarung einer Kaufoption für den Kläger unterstellt, hat er diese weder ausgeübt noch hätte er davon Gebrauch machen können, weil das Vertragsverhältnis noch vor Ablauf von 37 Monaten aufgelöst wurde.

Z 5 der Resolution verbietet zwar grundsätzlich die Übersendung von Geldern an natürliche oder juristische Personen in "Jugoslawien". Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß diese Bestimmung weder die Anspruchsvernichtung zur Folge hat noch den zivilgerichtlichen Zuspruch einer Forderung an eine Person, die sich in "Jugoslawien" befindet, hindert.

Das Gericht zweiter Instanz wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Berufung des Klägers, der nur den Ausspruch über das Zurechtbestehen der Gegenforderung bekämpft, zu befassen und insbesondere auch zu der in der Berufung enthaltenen Mängel- und Beweisrüge Stellung zu nehmen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 (1) ZPO.

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