Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 9.5.1995 schränkte der Kläger die auf Herausgabe von Sachen gerichtete Klage auf Kosten ein. Mit Urteil vom 9.10.1995 sprach das Erstgericht aus, daß der Kläger der Beklagten mangels Veranlassung zur Klage die Prozeßkosten von S 8.048,04 gemäß § 45 ZPO zu ersetzen habe.
Das Rekursgericht wies den als Berufung bezeichneten Kostenrekurs des Klägers als verspätet und die als Berufungsbeantwortung bezeichnete Rekursbeantwortung der Beklagten als unzulässig zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist jedenfalls unzulässig.
Seit der Einschränkung des Herausgabebegehrens auf Kosten ist alleiniger Streitgegenstand nur noch das Kostenersatzbegehren. Durch die Einschränkung des Begehrens auf Kosten verliert die Entscheidung über diese Kosten nicht den Charakter einer Entscheidung im Kostenpunkt (Fasching IV, 459; RZ 1990/64). Die Entscheidung im Kostenpunkt kann aber nach § 55 ZPO - gleichgültig ob sie in Urteils- oder Beschlußform ergeht - unstrittig nur mit Rekurs angefochten werden (GlUNF 5385; EvBl 1955/123; Arb 9026; RZ 1990/64; 4 Ob 31/95 ua), wobei die Rekursfrist - mangels Zweiseitigkeit des Kostenrekurses - 14 Tage beträgt (§ 521 ZPO).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluß auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Unzulässigkeit oder Verspätung - sind unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528 mit Judikaturhinweisen).
Der Revisionsrekurs mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden, ohne daß noch auf seine Verspätung einzugehen war.
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