European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00213.19B.0122.000
Spruch:
1. Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den gegen das erkennende Mitglied des Rechtsmittelsenats Mag. A***** G***** erhobenen Ablehnungsantrag unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
Der Beklagte machte mit seiner Revision auch eine Befangenheit des im Spruch bezeichneten Mitglieds des Rechtsmittelsenats geltend.
Das Erstgericht legte, ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen, die Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RS0041933 [T29]; RS0042028 [T21]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach § 23 JN zuständige Senat des Rechtsmittelgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des über die Ablehnung entscheidenden Gerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079). Das Revisionsverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (3 Ob 215/17i mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)