Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Regelung des bürgerlichen Rechts können im Fall der Aufeinanderfolge einer Reihe von (selbständigen) Erfüllungsgehilfen Regreßansprüche nur jeweils gegen den unmittelbaren Vertragspartner, nicht aber die Vertragspartner der Vertragspartner geltend gemacht werden. Durch § 432 Abs 3 HGB und die Bestimmungen des Kapitels VI der CMR wurde von diesem Grundsatz abgegangen. Voraussetzung für den Regreß zwischen einem Hauptfrachtführer und dem zweiten Unterfrachtführer ist aber, daß für die Beförderung ein durchgehender Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der Unterfrachtführer mit dem Gut annimmt und allenfalls weitergibt (RdW 1988, 89; SZ 63/211 = TranspR 1991/135; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR 152). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
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