OGH 7Ob2103/96g

OGH7Ob2103/96g30.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alexander K*****, 2. Heideswinth K*****, beide vertreten durch Dr.Gerald Kopp und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Mag.Fritz L*****, vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Oskar K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 109.801,20 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 119.802,20) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27.Februar 1996, GZ 3 R 30/96v-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte hat für die Ausführung des Lichtschachtes im Plan zwar an sich eine Feuchtigkeitsisolierung vorgesehen, aber keine Lösung im Detail entworfen. Außerdem ist ihm als Bauleiter (Aufsicht) nicht aufgefallen, daß der von den Klägern direkt beauftragte Bauunternehmer, der nach seinen Plänen gearbeitet hat, keine Feuchtigkeitsisolierung angebracht hat. Beide Fehlverhalten begründen eine Vertragsverletzung und sind für den Schadenseintritt (Feuchtigkeitseintritt durch den Lichtschacht) ursächlich. Daß auch die Installation der Abwasserleitung im Bereich des Lichtschachtes fehlerhaft war, ist eine zusätzliche Schadensursache. Da es sich aber nicht ermitteln läßt, daß der Schaden ohne die Fehler des Beklagten nicht entstanden wäre, haften alle möglichen Täter solidarisch (EvBl 1982/188; JBl 1986, 576; SZ 63/185).

Im Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen waren die von den Klägern beauftragten Professionisten nicht Gehilfen der Kläger, deren Verschulden den Klägern zum Mitverschulden gerechnet werden könnte. Diese Unternehmer hatten keine Obliegenheiten der Kläger gegenüber dem Beklagten zu erfüllen (vgl Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten 40 ff, insbes. 47). Anders als bei der Koordinierungspflicht des Architekten (s. dazu Schwarz, Haftungsfragen aus dem Bauvertragsrecht 86), deren Verletzung zu einem Mitverschuldenseinwand der am Bau beschäftigten Werkunternehmer gegenüber ihrem Auftraggeber (Bauherrn) führen kann (SZ 57/18; SZ 58/7), haben die vom Bauherrn bestellten Professionisten gegenüber dem planenden und die Bauleitung ausführenden Architekten eben keine Vertragspflichten des Bauherrn zu erfüllen. Sie schulden den Klägern bloß die Erbringung eines ordnungsgemäßen Werks.

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