OGH 7Ob2075/96i (RS0106017)

OGH7Ob2075/96i24.9.1996

Rechtssatz

§ 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. Eine während der Geltungsdauer des MRG in seiner Urfassung vereinbarte zehnjährige Mietvertragsdauer ist unter Beurteilung der durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung § 49a MRG als unzulässig und daher unwirksam anzusehen.

Normen

MRG §49a

7 Ob 2075/96iOGH24.09.1996
7 Ob 335/98kOGH28.04.1999

nur: § 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. (T1)<br/>Beisatz: Es soll damit auf einen Zeitpunkt (nämlich den des Vertragsabschlusses) Bezug genommen werden, in welchem die Parteien in ihrer Willensbildung auf die Vertragsgestaltung noch Einfluss nehmen und die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Vertragsbestimmungen mit der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt sehen und einkalkulieren konnten. (T2) Beisatz: Eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses undurchsetzbar vereinbarte Befristung kann nach Inkrafttreten des 3. WÄG auch dann nicht durchgesetzt werden, wenn dies nach der durch Inkrafttreten des 2. WÄG geschaffenen Rechtslage möglich gewesen wäre. (T3)

5 Ob 144/08zOGH26.08.2008

nur T1; Beisatz: Durch Rechtsänderungen werden daher durchsetzbare Endtermine nicht undurchsetzbar, undurchsetzbare nicht durchsetzbar. (T4)

3 Ob 145/08gOGH17.12.2008

nur T1

2 Ob 196/11dOGH22.12.2011

Vgl; Beisatz: Hier: § 29 Abs 1 Z 3 MRG idF der WRN 2000 (§ 49c Abs 1 MRG). (T5)

1 Ob 221/12zOGH31.01.2013

Auch; nur T1

10 Ob 88/18sOGH15.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0070OB02075_96I0000_001

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