Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den vom Gegner der gefährdeten Partei gegen die gemäß § 382b EO erlassene einstweilige Verfügung erhobenen Widerspruch ab. Das Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluss wurde der gefährdeten Partei am 8. 8. 2008 zugestellt. Der von dieser dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 5. 9. 2008 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV-Folgeeingabe) eingebracht. Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für Rechtsmittel im Sicherungsverfahren generell (und demnach auch für den gegen einen Beschluss über einen Widerspruch nach § 397 EO erhobenen Revisionsrekurs) 14 Tage (1 Ob 225/05b mwN uva; E. Kodek in Angst § 402 EO Rz 13; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm § 402 Rz 16; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 186; ders, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung § 402 EO Rz 3). Da Angelegenheiten im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen gemäß § 224 Abs 1 Z 6 ZPO Ferialsachen sind (RIS-Justiz RS0108288), sodass die verhandlungsfreie Zeit (hier vom 15. 7. bis 25. 8. 2008) unbeachtlich ist, hätte die gefährdete Partei ihr außerordentliches Rechtsmittel spätestens am 22. 8. 2008 im Wege des ERV einbringen, überreichen oder zur Post geben müssen. Der erst am 5. 9. 2008 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs muss deshalb als verspätet zurückgewiesen werden.
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