OGH 7Ob204/07m (RS0122986)

OGH7Ob204/07m20.3.2019

Rechtssatz

Ansprüche der Miteigentümer gegen einen der ihren, der auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache übernommen hat, sind als Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern zu beurteilen, die als unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung zusammenhängend im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind.

Normen

ABGB §838a

7 Ob 204/07mOGH12.12.2007

Beisatz: Hier: Ein Miteigentümer fordert von einem anderen Miteigentümer, der auch Verwalter der Liegenschaft ist, die Herausgabe von Verwaltungsunterlagen. (T1)

4 Ob 56/09bOGH14.07.2009

Veröff: SZ 2009/93

5 Ob 28/12xOGH20.03.2012

Vgl auch

2 Ob 71/12yOGH30.08.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/84

4 Ob 75/13bOGH18.06.2013

Vgl; Beisatz: Darunter fallen insbesondere Ansprüche auf anteilige Herausgabe von Erträgen. (T2)<br/>Beisatz: Es hat auch dann beim außerstreitigen Verfahren zu bleiben, wenn ein solcher Anspruch allenfalls (auch) bereicherungsrechtlich begründet werden könnte. (T3)

4 Ob 91/13fOGH27.08.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Rückzahlung von anteiligen Bewirtschaftungskosten und Ersatz von Überzahlungen auf das Hausverwaltungskonto auf bereicherungsrechtlicher Grundlage. Das zur Begründung des Anspruchs auf Ersatz von Überzahlungen erstattete Vorbringen geht über bloß aus dem Miteigentumsverhältnis abzuleitende Ansprüche hinaus, weshalb kein gemäß § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu erledigender Anspruch vorliegt. (T4)

5 Ob 186/13hOGH27.11.2013

Vgl; Beisatz: Das Begehren der Kläger betrifft ausschließlich eine Teilfläche, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten gehört, demnach allein dessen Nutzungsrecht unterliegt, und dient den Klägern als Anspruchsgrundlage auch eine Vereinbarung, nach welcher im Austauschverhältnis ein Benützungsrecht der Kläger an der Hoffläche des Beklagten gegen Zustimmung zu diesen Bauansuchen vereinbart war. Ein solches Begehren betrifft einerseits nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ iSd § 838a ABGB und es beruht andererseits auch auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung nur zweier Wohnungseigentümer, die diese zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet und daher nicht mehr als „gemeinschaftsrechtlich“ zu qualifizieren ist. Das Begehren der Klägerin ist somit im Streitverfahren zu beurteilen. (T5)

7 Ob 189/14sOGH26.11.2014

Vgl aber

7 Ob 131/16iOGH09.11.2016

Vgl aber; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T6)

9 Ob 31/18aOGH28.11.2018

Auch

5 Ob 233/18bOGH20.03.2019

Vgl aber; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20071212_OGH0002_0070OB00204_07M0000_001

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