Rechtssatz
Auch wenn das Kündigungsrecht in der Rechtsschutzversicherung nicht vollständig paritätisch sein muss, bedeutet dies nicht, dass sich der Versicherer ein unbeschränktes Kündigungsrecht einräumen und damit den Versicherungsnehmer, der nur eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten hat, gröblich benachteiligen darf. Ist es imparitätisch, müssen die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht des Versicherers besonders genau präzisiert und objektivierbar sein, um beurteilen zu können, ob es im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB auch sachlich gerechtfertigt ist. Art 15.3.2 ARB 2010 ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig.
7 Ob 84/16b | OGH | 25.05.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Art 13.1 MKRB 2010 bei paritätischem Kündigungsrecht. (T1) |
7 Ob 208/15m | OGH | 06.07.2016 |
Beisatz: Betrifft Art 15.3.2 ARB 2005. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20130123_OGH0002_0070OB00201_12B0000_004
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