OGH 7Ob201/04s

OGH7Ob201/04s8.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zofija H*****, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Erne H*****, vertreten durch Dr. Silvia Maus, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Unterhalt (Revisionsinteresse EUR 3.114,36), über die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 26. Mai 2004, GZ 21 R 136/04b-32, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 23. Dezember 2003, GZ 1 C 1/03s-22, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit der am 30. 12. 2002 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Erhöhung des ihr laut Vergleich mit dem Beklagten anlässlich ihrer Scheidung festgesetzten Unterhaltes, und zwar an rückständigem Unterhalt in Höhe von EUR 2.023,14 samt 4 % Zinsen seit Klagstag für die Zeit vom 1. 1. 2001 (später - ON 4 - berichtigt auf 1. 1. 2002) bis 31. 12. 2002 sowie eines zusätzlichen laufenden Unterhaltes von EUR 168,60 monatlich ab 1. 1. 2003.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von EUR 4.432,08 für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 2002, eines weiteren Unterhaltsrückstandsbetrages von EUR 3.917,40 für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 2003 und eines laufenden Unterhaltsbetrages von (insgesamt) EUR 326,45 ab 1. 1. 2004; die Unterhaltsmehrbegehren von EUR 59,66 (für das Jahr 2002), EUR 102,55 (für das Jahr 2003) und laufend EUR 102,55 (ab 1. 1. 2004) wurden abgewiesen.

Über Berufungen beider Parteien - wobei die Klägerin den gesamten abweislichen und der Beklagte den gesamten zusprechenden Teil des Erstgerichtes bekämpften - gab das Berufungsgericht dem Rechtsmittel der Klägerin keine und jenem des Beklagten teilweise Folge und verpflichtete diesen (abweichend vom Erstgericht) zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von EUR 725,58 für die Zeit vom 1. 1. bis 20. (richtig wohl: 29.) 12. 2002, eines weiteren Unterhaltsrückstandes von EUR 206,40 für die Zeit ab Klageeinbringung (30. 12. 2002) bis Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (19. 12. 2003) sowie schließlich zur Zahlung eines monatlichen laufenden Unterhaltsbetrages von EUR 277,60 ab 1. 1. 2004. Die Unterhaltsmehrbegehren von EUR 1.297,56 (1. 1. bis 31. 12. 2002), EUR 151,40 (ab Klageeinbringung bis Schluss der Verhandlung) sowie weiterer monatlich EUR 151,40 ab 1. 1. 2004 samt Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche" Revision der klagenden Partei, welche das zweitinstanzliche Urteil hinsichtlich des gesamten abweislichen Teiles bekämpft und beantragt, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichtes dahingehend abzuändern, dass ihrem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 eingeführten, bereits mit 1. 1. 1998 in Kraft getretenen und daher den Parteien ebenso wie dem Erstgericht längst bekannt sein müssenden (s hiezu ausführlich Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A) geltenden Rechtslage.

In familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 JN (hier: Unterhaltsstreitigkeit) ist in einem nach § 508 Abs 1 ZPO zu beurteilenden Fall, in welchem - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 502 Abs 3, § 505 Abs 4 ZPO: 7 Ob 304/03m uvm). Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist nach der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten; zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhaltes nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (RIS-Justiz RS0103147); wird eine Erhöhung (oder Herabsetzung) eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert (Entscheidungsgegenstand) nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (oder Herabsetzung; RIS-Justiz RS0046543). Im vorliegenden Fall errechnet sich der maßgebliche Streitwert (und damit auch der maßgebliche Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz) nach der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN zufolge der Gesamtanfechtung des erstinstanzlichen Urteils mit EUR 6.069,60 (monatlicher Erhöhungsbetrag laut Klage EUR 168,60 x 36); selbst unter Zuzählung des klägerischenseits begehrten Rückstandsbetrages von EUR 2.023,14 ergäbe sich bloß eine Summe von EUR 8.092,74, welche den maßgeblichen Wert von EUR 20.000,-- gemäß § 508 Abs 1 ZPO sohin nicht überschreitet.

Damit verbleibt einer Partei nur der Antrag an das Berufungsgericht, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde, und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Dies gilt auch dann, wenn die Revision fälschlicherweise als "außerordentliche" bezeichnet wird (7 Ob 304/03m mwN). Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.

Die "außerordentliche" Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (EvBl 1998/139; RIS-Justiz RS01009501, RS0109505). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, so wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505; abermals 7 Ob 304/03m mwN).

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