OGH 7Ob200/18i (RS0132381)

OGH7Ob200/18i21.11.2018

Rechtssatz

Ein Unfall iSd Art 6.1 UA00 2010 ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt.

Normen

UA00 2010 Art6.1
VersVG §179

7 Ob 200/18iOGH21.11.2018

Veröff: SZ 2018/97

Dokumentnummer

JJR_20181121_OGH0002_0070OB00200_18I0000_001

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