OGH 7Ob196/68 (RS0015332)

OGH7Ob196/6816.10.1968

Rechtssatz

Der Anspruch der Nacherben ist dann ein dinglicher, wenn er auf Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände gerichtet ist, ein persönlicher, wenn er die Herausgabe des Gegenwertes, den Ersatz verbrauchter Früchte oder die Erstattung von Gegenständen, an denen der Erbschaftsbesitzer durch Vermischung Eigentum erlangt hat, zum Ziel hat. Die Nacherben können die Vermögensteile des Erblassers bzw die Surrogate samt Früchten verlangen, die im Zeitpunkt des Todes des Vorerben vorhanden waren.Die Früchte gebühren ihnen erst ab Nacherbfall; die vom ersten Erbanfall bis zum Nacherbfall anfallenden Früchte gehören zum frei vererblichen Vermögen des Vorerben.

Normen

ABGB §519
ABGB §608
ABGB §613

7 Ob 196/68OGH16.10.1968

Veröff: SZ 41/136 = EvBl 1969/135 S 207 = NZ 1969,124

5 Ob 182/00aOGH19.12.2000

Vgl auch; nur: Die vom ersten Erbanfall bis zum Nacherbfall anfallenden Früchte gehören zum frei vererblichen Vermögen des Vorerben. (T1)

10 Ob 85/11iOGH06.12.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19681016_OGH0002_0070OB00196_6800000_002

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