OGH 7Ob195/73

OGH7Ob195/7317.10.1973

SZ 46/106

Normen

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art8 Abs1 Z1
Strafgesetz §337 litc
VersVG §6 Abs3
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art8 Abs1 Z1
Strafgesetz §337 litc
VersVG §6 Abs3

 

Spruch:

Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während der Versicherungsnehmer zu beweisen hat, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe

Die Unzurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt schließt nur die vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung der Fahrerflucht nach Art. 8 Abs. 1 AKHB aus. In der Regel ist aber die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung im Zustande einer durch übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten vorübergehenden Bewußtseinsstörung begangen hat, hiebei ist regelmäßig auf das einleitende Verhalten abzustellen, das zur Volltrunkenheit geführt hat

OGH 17. Oktober 1973, 7 Ob 195/73 (OLG Wien 6 a R 80/73; LG f. ZRS Wien 40 a Cg 148/72)

Text

Der Kläger verschuldete am 30. Juni 1971 als Lenker des PKW Kennzeichen St .., einen Verkehrsunfall, bei dem Johann H getötet und dessen Gattin Waltraud H schwer verletzt wurde. Wegen dieses Unfalles wurde der Kläger mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. September 1971, 19 Vr 1689/71-35, rechtskräftig des Vergehens nach § 523 StG in Verbindung mit §§ 335, 337 lit. b und c StG verurteilt. Das Unfallsfahrzeug war bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, daß die Leistungsfreiheit der Beklagten nur bis zu einem Betrag von 30.000 S Platz greife, ihm jedoch darüber hinaus aus dem Schadensereignis der volle Versicherungsanspruch gegen die Beklagte bis zur Höhe der Deckungssumme zustehe. In dem Schreiben vom 28 Dezember 1971 habe dir Beklagte zu Unrecht völlige Leistungsfreiheit in Anspruch genommen. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete ihrerseits gänzliche Leistungsfreiheit, weil der Kläger Fahrerflucht begangen und hiedurch gegen die ihn nach Art 8 Abs. 1 Z i AKHB treffende Obliegenheit verstoßen habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen verrichtete der Kläger am 29. Juni 1971 im Motel des Martin F in W Arbeiten an einer Kühlanlage. In der Zeit von 19 Uhr bis 22 Uhr 15 konsumierte er eine nicht mehr genau feststellbare Menge alkoholischer Mischgetränke. Wegen seines alkoholisierten Eindruckes wurde dem Kläger die Nachhausefahrt nicht mehr gestattet, sondern führte ihn jemand anderer mit seinem PKW nach Hause. Zu Hause angekommen bestieg jedoch der Kläger sofort wieder das vorgenannte Fahrzeug und fuhr mit diesem in das Kaffee- und Gasthaus "Autobahn" in L. Dort konsumierte er ein Glas Martini und eine nicht mehr feststellbare Menge Rotwein. Nach der Sperrstunde fuhr der Kläger mit dem PKW mit einer über 60 km/h liegenden Fahrgeschwindigkeit in Richtung heimwärts und wählte hiebei eine vom rechten zum linken Rand der Bundesstraße schlangenartig verlaufende Fahrlinie. Hiebei kollidierte er mit dem Mopedfahrer Johann H und dessen mit einem Fahrrad fahrenden Gattin Waltraud H, wodurch beide zum Sturz kamen. Ohne sich um diese zu kümmern, fuhr der Kläger zirka 2-7 km weiter in Richtung Süden und bog dann nach rechts in die O-Straße zu seiner Behausung ab. Dort legte er sich nieder und wurde zirka 1 1/2 bis 2 Stunden später von den erhebenden Gendarmeriebeamten abgeholt. Die durchgeführte Blutabnahme ergab einen Blutalkoholwert von 2.10 Promille entspricht auf den Unfallszeitpunkt zurückgerechnet 2.4 Promille infolge seiner durch eine Erkrankung des Zentralnervensystems bewirkten Alkoholintoleranz und der konsumierten Alkoholmenge im Zeitpunkte des Unfalles eine volle Berauschung im Sinne des § 2 lit. c StG vor.

Das Erstgericht war der Auffassung, daß die beim Klage im Unfallszeitpunkte bestehende volle Berauschung eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung ausschließe. Die von der Beklagten behauptete gänzliche Leistungsfreiheit sei somit nicht gegeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 1000 S übersteigt. Es vertrat die Ansicht, daß die volle Berauschung des Klägers nur dessen vorsätzliche Handlungsweise ausschließe. Grundsätzlich handle aber derjenige, der in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug in Betrieb nehme, grob fahrlässig und müsse, wenn er seinerseits einen leichteren Grad der Fahrlässigkeit in Anspruch nehmen wolle, Umstände behaupten und beweisen, die ausnahmsweise seine Handlung in einem milderen Lichte erscheinen lassen. Derartiges habe der Kläger, der sich im Verfahren erster Instanz nur auf seine volle Berauschung im Unfallszeitpunkte berufen habe, nicht einmal behauptet. Es sei daher davon auszugehen, daß der Kläger die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung grob fahrlässig begangen habe. Bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen bleibe allerdings die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, wenn die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluß gehabt habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei ebenfalls vom Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen. Auch in dieser Richtung habe der Kläger erstmals in seiner Berufungsmitteilung Ausführungen erstattet, die jedoch wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes keine Berücksichtigung finden könnten. Mit Recht habe daher die Beklagte volle Leistungsfreiheit in Anspruch genommen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit seiner Rechtsrüge bekämpft der Revisionswerber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 1 Z. 2 AKHB grob fahrlässig begangen habe. Durch den Inhalt des von ihm als Beweismittel angebotenen Strafaktes 18 Vr 1689/71 des Landesgerichtes für Strafsachen-Graz sei dargetan, daß er den am Unfall beteiligten PKW bereits zu einem Zeitpunkte bestiegen habe, zu dem er stark betrunken gewesen sei und daher die möglichen Folgen der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges nicht vorhersehen konnte. Wenn er auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht ausdrücklich erstattet habe, so habe er durch seinen Beweisantrag den gesamten Inhalt des vorgenannten Strafaktes zu seinem Parteivorbringen erhoben. Sein den Unfall einleitendes Verhalten sei daher in einem milderndem Lichte zu betrachten und ihm daher bei der Begehung der Obliegenheitsverletzung nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten.

Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Beizupflichten ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach der Versicherer nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen braucht, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (Prölss - Martin - VersVG[19], 98, Pienitz "Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung[2], 147, ZVR 1969/93, VersR 1971/751 und 1113 u. a. m.). Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB wird vom Revisionswerber nicht bestritten und ist überdies durch dessen strafgerichtliche Verurteilung in Beziehung auf die Bestimmung des § 337 lit. c StG dargetan. Der Blutalkoholwert des Revisionswerbers im Unfallszeitpunkte (2.4 Promille und dessen krankheitsbedingte Alkoholintoleranz rechtfertigen auch die Annahme der Unterinstanzen, daß der Revisionswerber volltrunken war. Dem steht auch dessen strafgerichtliche Verurteilung nicht entgegen, weil zur Herstellung des Tatbestandes nach § 337 lit. c StG unbewußte Fahrlässigkeit genügt (ZVR 1967/243, 1971/210 u. a. m.). Die Unzurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers im Unfallszeitpunkte schließt aber nur die vorsätzliche Begehung der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung aus (VersR 1972/1 155 f., vgl. auch RZ 1971/53 f.). Hingegen bejaht die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland (Prölss - Martin[19], 95, VersR, 1967/944, 1972 341 f.), der sich auch der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die dem § 827 zweiter Satz BGB entsprechende Bestimmung des § 1307 ABGB angeschlossen hat, in der Regel die Annahme grober Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung im Zustande einer durch übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten vorübergehenden Bewußtseinsstörung begangen hat. Bei der Prüfung dieser Frage wird regelmäßig auf das einleitende Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt, das zu seiner Volltrunkenheit geführt hat. Hiebei ist es grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers, einen weiteren Entlastungsbeweis (in Richtung leichter Fahrlässigkeit) zu führen. Ein solcher wird ihm allerdings in der Regel nur dann gelingen, wenn er Umstände behauptet und unter Beweis stellt (etwa, daß er ursprünglich gar nicht die Absicht hatte, ein Fahrzeug zu lenken oder aus besonderen Gründen ein bereits verhältnismäßig geringer Alkoholkonsum zu seiner Berauschung führte), die sein einleitendes Verhalten in einem milderen Lichte erscheinen lassen (VersR 1972/1 155). Derartiges hat jedoch der Revisionswerber nicht einmal behauptet. Selbst wenn er das Unfallsfahrzeug bei seiner Wegfahrt von seiner Behausung bereits im Zustande voller Berauschung in Betrieb gesetzt hätte, wäre hiedurch noch keineswegs eine grob fahrlässige Begehung der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung (Fahrerflucht) auszuschließen. Unzutreffend sind daher die Ausführungen des Revisionswerbers, daß im Hinblick auf die von ihm dargetanen Tatsachen sein einleitendes Verhalten in einem milderen Lichte erscheine. Der Umstand, daß sich der Revisionswerber bereits im Motel Martin F betrunken hat, obwohl er seinen PKW zum Zwecke der Heimfahrt mitgenommen hatte, schließt vielmehr die Annahme leichter Fahrlässigkeit aus. Auf die durch seine Nervenkrankheit hervorgerufene Alkoholintoleranz kann sich der Revisionswerber deshalb nicht berufen, weil ihm diese nach den Feststellungen der Unterinstanzen bekannt gewesen ist. Genaue Feststellungen über die vom Revisionswerber im Motel des Martin F genossene Alkoholmenge erscheinen daher entbehrlich.

Richtig ist, daß bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluß gehabt hat (§ 6 Abs. 3 VersVG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aber vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (Prölss - Martin, VersVG[19], 98). Die vom Revisionswerber in dieser Richtung erstmals in der Berufungsmitteilung aufgestellten Behauptungen wurden daher wegen des im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbotes mit Recht vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigt. In der Bejahung der gänzlichen Leistungsfreiheit der Beklagten durch das Berufungsgericht kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.

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