Spruch:
Wer eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und zurückfordert, hat seinen Irrtum zu beweisen, es sei denn, daß nach der Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld nicht in Frage kommt.
Entscheidung vom 27. November 1968, 7 Ob 194/68.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Beklagte, die dem Kläger im Jahre 1961 einen Kontokorrentkredit eingeräumt hatte, überwies am 11. oder 12. August 1966 zu Lasten des Klägers an eine spanische Bank einen Betrag von 54.000 S. Dies sei, wie der Kläger behauptet und die Beklagte bestreitet, zu Unrecht geschehen. Mit der vorliegenden Klage verlangt daher der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 54.000 S samt 5% Zinsen seit 12. August 1968.
Das Erstgericht erkannte nach dem Klagebegehren. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Am 22. Juli 1965 erhielt die Beklagte von der Österreichischen Länderbank den brieflichen Auftrag zu einem Dokumenteninkasso, wobei ihr als Auftraggeber der Österreichischen Länderbank die spanische Bank bezeichnet wurde. Danach sollte die Beklagte die dem Auftragsschreiben angeschlossenen Dokumente über eine Lieferung der Firma B. in S. von 32.000 kg Afrik-Crin-Vegetal dem Kläger gegen Zahlung von 2100.90 US-Dollar ausfolgen. Davon verständigte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 1965 unter gleichzeitiger Übersendung eines teilweise ausgefüllten Formulars eines Überweisungsauftrages. Dessen Inhalt zufolge ersuchte der Kläger, zu Lasten seines bei der Beklagten bestehenden Konto Nr. X einen Betrag von 2150 US-Dollar an die Österreichische Länderbank zu überweisen. Als Begünstigter war in diesem Formular die Firma B. angeführt, hingegen die spanische Bank überhaupt nicht erwähnt. Der Kläger füllte sodann den Überweisungsauftrag zur Gänze aus und reichte ihn am 29. Juli 1965 bei der Beklagten ein, worauf ihm die für ihn bestimmten Dokumente ausgefolgt wurden. Weitere Urkunden, insbesondere das Schreiben der Österreichischen Länderbank an die Beklagte vom 22. Juli 1965 bekam der Kläger nicht zu sehen. Nachdem sich in der Folge für ihn herausgestellt hatte, daß die von Firma B. gelieferte Ware verdorben war, wandte er sich an den Direktorstellvertreter der Beklagten, H., der ihm mit Rücksicht darauf, daß die fragliche Überweisung noch nicht durchgeführt war, den Rat erteilte, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, womit der Beklagten die Vornahme der Überweisung verboten werden würde. Der Kläger brachte daraufhin am 17. August 1965 beim Handelsgericht Wien eine Klage gegen die Firma B. auf Rückzahlung des Kaufpreises von 2100.90 US-Dollar ein, verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung, wonach der Beklagten sowie der Österreichischen Länderbank die Zahlung des Kaufpreises an die genannte Firma untersagt werden sollte. Diese einstweilige Verfügung wurde noch am selben Tage erlassen. Tags darauf sprach der damals dem Kläger vertretende Rechtsanwalt Dr. S. mit H., der die Möglichkeit andeutete, die spanische Bank könnte an dem Kaufpreisbetrag Rechte geltend machen. Bei der neuerlichen Unterredung mit Dr. S. am 3. September erklärte H., er werde an die spanische Bank schreiben. Damals hatte diese nämlich bereits die Überweisung des Kaufpreises bei der Beklagten betrieben. Am 29. September 1965 wurde im Sinne der gegen die Firma B. erhobenen Klage ein Versäumungsurteil gefällt, das in Rechtskraft erwuchs. Auf Grund dieses Urteils bewilligte das Handelsgericht Wien dem Kläger am 15. November 1965 die Exekution durch Pfändung der der Firma B. gegen die Beklagte bzw. die Österreichische Länderbank zustehenden Forderung von 2100.90 US-Dollar. In ihrer Drittschuldneräußerung erklärte die Österreichische Länderbank, der Verpflichteten nichts zu schulden. Die Beklagte gab keine Drittschuldnererklärung ab. Am 23. November 1965 wurde dem Kläger vom Exekutionsgericht Wien die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bewilligt, worauf die Beklagte Anfang Dezember 1965 einen Betrag von 54.092.03 S, nämlich den sich auf 54.187.46 S belaufenden Gegenwert von 2100.90 US-Dollar abzüglich der in Verbindung mit dem Dokumenteninkasso entstandenen Spesen von 95.43 S, an Dr. S. auszahlte. Im August 1966 überwies die Beklagte ohne vorherige Verständigung des Klägers zu Lasten seines Konto an die spanische Bank einen Betrag von 54.000 S. Davon erfuhr der Kläger erst durch die Übersendung eines Kontoauszuges. Wie es zu dieser Überweisung kam und welche Verhandlungen zwischen der Beklagten und der spanischen Bank ihr vorausgegangen waren, ist nicht mehr feststellbar.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß im Zusammenhang mit dem Dokumenteninkasso zwischen der Firma B. und der Beklagten keine direkte Rechtsbeziehung, somit auch keine zugunsten des Klägers pfändbare Forderung dieser Firma gegen die Beklagte bestanden habe. Folglich sei die Beklagte zu der auf Grund der Forderungsexekution an Dr. S. geleisteten Zahlung nicht verpflichtet gewesen. Gleichwohl stehe ihr ein Rückforderungsrecht nach § 1431 ABGB. nicht zu, da sie nicht bewiesen habe, daß die Zahlung auf einen ihr, der Beklagten, unterlaufenen Irrtum zurückzuführen sei. Punkt 4 (3) der dem Kontokorrentkredit einverständlich zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen der Österreichischen Kreditinstitute (AGB.), wonach das Kreditinstitut auch ohne entsprechenden Auftrag durch einfache Buchung Gutschriften rückgängig machen darf, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus einem sonstigen auf seiner Seite liegenden Grund vorgenommen wurden, sei hier nicht anzuwenden, da sich diese Bestimmung nur auf Gutschriften, nicht aber auf effektive Auszahlungen beziehe.
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Die zweite Instanz übernahm die im Ersturteil getroffenen Tatsachenfeststellungen und billigte auch die dort der Streitsache zuteil gewordene rechtliche Beurteilung. Im übrigen sei, so meint das Berufungsgericht, durch die seitens der Beklagten als Drittschuldnerin an Dr. S. erfolgte Zahlung die Forderung des Klägers aus dem diesbezüglichen Exekutionstitel erloschen. Da somit der Kläger nur das erhalten habe, was ihm urteilsmäßig zugesprochen worden ist, sei er auch nicht bereichert worden. Die Beklagte habe eine fremde Schuld, nämlich die der Firma B. bezahlt. Deren Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger sei durch diese Zahlung erloschen. Bereichert sei also die Firma B. Wenn daher die Beklagte Bereicherungsansprüche zu stellen habe, könne sie diese nur gegen die genannte Firma geltend machen. Auch sei nicht zu übersehen, daß nach dem Überweisungsauftrag des Klägers die Firma B. begünstigt gewesen sei und sie daher im Zusammenhang mit diesem Überweisungsauftrag Rechte erworben haben könnte, weshalb der Kläger jedenfalls deshalb hinsichtlich der Zahlung der Beklagten an Dr. S. als gutgläubig anzusehen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen die Erwägung anstellt, daß die Beklagte, falls sie den an Dr. S. gezahlten Betrag ihrerseits der Firma B. schuldete eine irrtümliche Leistung überhaupt nicht erbracht habe, dieser daher auch nicht mittels einer Kondiktion zurückverlangt werden könne, handelt es sich um eine zwar richtige, jedoch nur hypothetische Überlegung, für die bei der gegebenen Sachlage kein Raum ist. Beizupflichten ist nämlich der übrigens auch von der Berufungsinstanz als zutreffend bezeichneten Meinung des Erstgerichtes, daß Beauftragte der Firma B. als der Einreicherin des Dokumenteninkassos die Einreicherbank, mithin die spanische Bank ist, nicht aber die Beklagte als die Inkassostelle, dergegenüber die Einreicherin, weil zu ihr in keinem Rechtsverhältnis stehend, selbst keine Rechte geltend machen kann (vgl. Schinnerer, Bankverträge III S. 157). Mit den Untergerichten ist davon auszugehen, daß die auf Grund des Versäumungsurteiles für den Kläger gepfändete und ihm überwiesene Forderung der Firma B. gegen die Beklagte in Wahrheit gar nicht bestand, die Forderungsexekution also ins Leere ging, weshalb die Beklagte die von ihr dann tatsächlich an Dr. S. geleistete Zahlung hätte verweigern können. Daß mit dieser Zahlung, wie im Berufungsurteil hervorgehoben wird, von der Beklagten eine fremde Schuld, nämlich die durch das Versäumungsurteil gegenüber dem Kläger begrundete Judikatsschuld der Firma B. erfüllt wurde, trifft zu.
Im Hinblick darauf, daß die Untergerichte sich darauf beschränken, zu erklären, daß ein Irrtum der Beklagten nicht erweislich ist, einen solchen aber auch nicht ausschließen, ist zunächst zu untersuchen, wen im Fall der Rückforderung gemäß § 1431 ABGB. die Beweislast für das Vorhandensein des Irrtums trifft. Betrachtet man nur § 1431 ABGB., so bildet der Irrtum eine Voraussetzung des Anspruches. Es kann nun nicht aus § 1432 ABGB, der Schluß abgeleitet werden, der Rückfordernde brauche nur die Zahlung einer Nichtschuld zu beweisen und es stehe dem Empfänger der Leistung nur die Einrede zu, der Zahler habe gewußt, daß er zur Leistung nicht verpflichtet sei. § 1432 hat keinesfalls die Funktion einer Einschränkung der Voraussetzungen nach § 1431. Das geht aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstellen hervor. Nachdem diese Fragen im Cod. Th. III. Teil, 19, § III Abs. 36, 58 bis 60 (Harrasowsky III. S. 326, 328), im Entwurf Horten III. Teil, 21. §§ 4, 11 (Harrasowsky IV S. 493 f.) und im Entwurf Martini III. Teil, 12, §§ 19 bis 21, 25, 26 (Harrasowsky V S. 208, 209) in ähnlicher Weise behandelt worden waren, traf der Urentwurf im 12. Hauptstück des III. Teils eine Regelung. Dieses Hauptstück ist mit den Worten: "Von vermuteten Verträgen" überschrieben. In Wirklichkeit handelt es sich dabei zumeist, wie auch im vorliegenden Fall, um Fiktionen. § 398 des III.
Teils des Urentwurfes lautet: "Wenn jemandem aus Irrtum etwas geleistet wird, wozu er kein Recht hat, so vermutet das Gesetz, daß der Geber sich die Zurückforderung bedungen und daß der Empfänger in dieselbe gewilligt habe". Im Gegensatz dazu beginnt § 404 Urentwurf mit den Worten: "Wer eine Zahlung leistet, von der er weiß, daß er sie nicht schuldig ist, macht eine Schenkung ..." (Ofner, Protokolle, I, S. CXXVI, CXXVII). Diese Bestimmungen wurden sowohl der Revision als auch der Superrevision unterzogen (Ofner, II S. 250, 251, 252, 584). Noch der daraus entstandene Entwurf enthält in den §§ 1406 und 1411 die beiden verschiedenartigen Fälle der Rückforderung aus Irrtum, allerdings ohne die im § 398 Urentwurf enthaltene Fiktion eines Einverständnisses der Rückforderungsmöglichkeit (Ofner, a. a. O., II S. 814). Erst im schließlichen Text des ABGB. wurde die Konstruktion der bewußten Zahlung einer Nichtschuld als Schenkung weggelassen. Diese Entwicklung der §§ 1431, 1432 ABGB. zeigt also, daß durch diese beiden Vorschriften zwei verschiedenartige Fälle behandelt worden sind und daß keineswegs durch die letztere aus § 1431 der Irrtum des Zahlers als rechtserzeugende Tatsache beseitigt und das Fehlen des Irrtums zur bloßen Einrede gemacht werden sollte, wie dies nach deutschem Recht (§ 814 BGB.) der Fall ist.
Der Gedanke, daß § 1432 ABGB. den Fall einer Schenkung behandle, wurde noch lange vertreten. Daraus folgern Nippel (Komm. VIII, 2 S. 184) und Winiwarter (Komm. bei § 1431), daß der Rückforderungsberechtigte den Irrtum nicht zu beweisen habe, weil im Zweifel Schenkungen gemäß § 915 ABGB. nicht zu vermuten seien. Letzteres wird schon von Zeiller (Komm. IV S. 159) vertreten, der ausführt, daß der Richter im einzelnen Fall zu entscheiden habe, ob Irrtum vorliegt, ohne daß Zeiller einem der beiden Teile die Beweislast auferlegt. Das spätere Schrifttum (Stubenrauch[8] II S. 862, besonders ausführlich Pavlicek, Bereicherung S. 133 ff., Unger[5], System II S. 456, derselbe in Grünhuts Zeitschrift Bd. 31 S. 125 auch ebenda Anm. 54, Schey, Obligationsverhältnisse 1. S. 39, Krasnopolski - Kafka, III, S. 484, Ehrenzweig II/1 S. 740, Swoboda bei Klang[1] IV 472, 482, Wilburg bei Klang[2] VI 462 f., Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil S. 135) legt dem Kondizenten die Beweislast auf, ebenso die Rechtsprechung, nämlich GlU. 141, 15.158 (letztere noch immer von der Auffassung ausgehend, die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld sei ein Geschenk) GlUNF. 3694 und SZ. XIII 262. Seit dieser 1931 ergangenen Entscheidung wurde die Frage in der Rechtsprechung des OGH. nicht mehr behandelt. Aber schon Dernburg (Preußisches Privatrecht[4] II S. 897) lehrte für die damalige nach A.L.R. I. 16, §§ 178, 181, 185 bestehende und der nach §§ 1431, 1432 ABGB. ähnlichen Rechtslage, daß es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme und daß es Fälle gebe, in denen im Hinblick auf die Sachlage ein eigener Beweis des Irrtums nicht nötig sei. Dieselbe Ansicht spricht Unger (Grünhuts Zeitschrift Bd. 31 S. 125) für das österreichische Recht aus, ebenso Wilburg a. a. O.
Wenn man nun auch der zuletzt angeführten Rechtsansicht beitritt und davon ausgeht, daß von einem Kreditinstitut nicht anzunehmen ist, daß es seinem Kunden eine unentgeltliche Leistung erbringt, so wäre damit für die Beklagte nichts gewonnen. Der vorliegende Fall ist nicht so, daß die Zahlung nur durch einen Irrtum über die Verpflichtung der Beklagten, dem Überweisungsbeschluß Folge zu leisten, erklärbar wäre. Das wäre wieder nur dann möglich, wenn die Beklagte geglaubt hätte, den auf Grund der einstweiligen Verfügung zurückbehaltenen und später dem Kläger ausgezahlten Betrag ursprünglich der Firma B. und erst dann infolge der Überweisung dem Kläger zu schulden. Sie kann genau so gut der Meinung gewesen sein, es könne im Hinblick auf die Verurteilung der Firma B. weder die spanische Bank noch die Länderbank etwas von ihr verlangen. Diese Frage ist aber entscheidend. Gemäß § 1432 ABGB. ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Kondizent weiß, daß die Verpflichtung nicht besteht. Das Gegenstück dazu ist § 1431. Die Rückforderung ist nur zulässig, wenn der Zahler glaubt, den Betrag dem Empfänger zu schulden. Nur der Irrtum darüber, also in bezug auf das Valutaverhältnis und nicht über das Deckungsverhältnis, berechtigt zur Rückforderung (SZ. XXV 243, SZ. XXVII 221, EvBl. 1956 Nr. 248 u. a., Wilburg a. a. O. 459, Ehrenzweig a. a. O. S. 735).
Zusammenfassend ist also zu sagen, daß nach dem Wortlaut des § 1431 ABGB. und nach dessen Entstehungsgeschichte der Irrtum des Kondizenten Tatbestandsmerkmal ist, also in der Regel von ihm zu beweisen ist. Es mag Fälle geben, wo sich der Irrtum schon aus dem Sachverhalt ergibt. Handelt es sich nicht darum, ob die Forderung überhaupt besteht, sondern darum, wer der Gläubiger ist, so ist nur der Irrtum darüber, ob der Empfänger der Berechtigte ist, beachtlich, nicht aber über das Verhältnis des Zahlers zum wirklichen Gläubiger. Konnte die Zahlung in einem dieser Irrtümer ihren Grund haben, so muß der Kondizent beweisen, daß er sich über das Valutaverhältnis geirrt hat.
Das Erstgericht konnte nicht klären, wie es zur Überweisung des Betrages an Dr. S. gekommen ist. Es konnte daher einen Irrtum der Beklagten über das Valutaverhältnis, wie er oben dargelegt wurde, nicht als erwiesen annehmen. Der Vollständigkeit halber muß aber betont werden, daß die Beklagte durch ihr Verhalten die Klärung der Sachlage unmöglich gemacht hat. Sie hat sich auf die allgemeine Behauptung beschränkt, sie sei in einem Irrtum befangen gewesen, ohne darzulegen, welcher Angestellte die irrige Auszahlung veranlaßt hat, wie es dazu kommen konnte und worin dieser Irrtum im einzelnen bestanden hat. Insbesondere hat sie nicht die von ihr erwähnten vielen Schreiben zwischen ihr und der spanischen Bank, allenfalls der Länderbank vorgelegt. Der Direktorstellvertreter der Beklagten, der Zeuge H., wollte nicht angeben, wer den Irrtum begangen hat. Dadurch wurde dem Gericht die Möglichkeit genommen, den Gegenstand des Irrtums zu klären. Im übrigen kann die Beweiswürdigung der Untergerichte vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis des Irrtums über das Valutaverhältnis nicht erbracht hat, weshalb der Rückforderung des an Dr. S. bezahlten Betrages der Boden entzogen ist.
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