OGH 7Ob194/05p (RS0120322)

OGH7Ob194/05p13.7.2007

Rechtssatz

Die Formulierung „geringfügiger" Mangel geht auf Art 3 Abs 6 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" kein Recht auf Vertragsauflösung.

Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln sind nicht als geringfügige Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung.

Normen

EG-RL 99/44/EG - VerbrauchsgüterkaufRL 399L0044 Art3 Abs6
ABGB §932 Abs4 IIe

7 Ob 194/05pOGH28.09.2005

Veröff: SZ 2005/138

6 Ob 143/07hOGH13.07.2007

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20050928_OGH0002_0070OB00194_05P0000_002

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