Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.629,18 (hierin enthalten EUR 271,53 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht ein Haushaltsversicherungsvertrag (ohne Unterversicherung mit Neuwertersatz) betreffend den Haushalt des Klägers an seiner Wiener Wohnadresse. Nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (980 - Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen/ABH) sind versichert „Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung"; Einbruch ist dahin definiert, „wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten ... mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat" (Art 2 Punkt 3.2. lit e ABH). Der einfache Diebstahl ist „nur bei Entwendung aus der Wohnung und für die im Freien und im Stiegenhaus versicherten Sachen gedeckt" (Art 2 Punkt 3.5.), wobei im Einzelnen näher aufgezählte Sachen des Wohnungsinhalts auch außerhalb der Wohnung unter anderem „im Keller oder Ersatzraum" als versichert gelten (Art 3 Punkt 2.1). Der Kläger hatte einen Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln, mit denen man seine Wohnungstür im gleichen Haus öffnen konnte, in einem mit einem normalen Kastenschloss versperrten Eichenkasten in dem zur Wohnung zugehörigen und durch ein Vorhängeschloss versperrbaren Kellerabteil verwahrt. Wenn man den Kasten öffnete, waren diese Schlüssel allerdings nicht gleich zu sehen, da davor zwölf bis fünfzehn Flaschen lagerten. Am Schlüsselbund war kein (auf die Wohnung des Klägers besonders hinweisender) Anhänger befestigt. Im Juli 2003 verschaffte sich ein in der Folge unter anderem auch wegen dieses Faktums wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig verurteilter Hausmitbewohner namens M***** mit diesen, im Eichenkasten gefundenen Schlüsseln Zutritt zur Wohnung des Klägers und entnahm aus dieser diverse, vom Erstgericht im Einzelnen näher festgestellte Preziosen und Einrichtungsgegenstände. Vom Erstgericht konnte nicht festgestellt werden,
- dass sich M***** durch Einbruch und Aufbruch des Vorhängeschlosses Zutritt in das Kellerabteil verschafft hat;
- dass er dieses Kellerabteil nicht aufgebrochen hat;
- dass das Aufbrechen des Eichenkastens durch M***** erfolgte, noch dass dieser den Kasten nicht aufbrach.
Das Erstgericht gab dem mit EUR 34.459 sA bezifferten Klagebegehren vollinhaltlich statt. Dass der Kläger die Wohnungsschlüssel in einem verschlossenen Eichenkasten uneinsichtig hinter Flaschen gelagert habe, wobei das Kellerabteil zusätzlich mit einem Vorhängeschloss gesichert gewesen sei, könne ihm nicht als grob fahrlässig angelastet werden. Die Unsicherheit, ob M***** (oder ein anderer Täter) das Kellerabteil und den Kasten aufgebrochen habe, könne nicht dem Kläger, der eine ordnungsgemäß versperrte Wohnung hinterlassen habe, zur Last fallen. Die Versicherungsbedingungen seien so zu verstehen, dass ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliege, wenn ein unbekannter Täter ein Kellerabteil aufbreche, ein anderer in der Folge aus dem Kellerabteil einen Schlüssel entwende und damit in die Wohnung eindringe; bereits das Eindringen in das Kellerabteil mit Gewalt sei als Einbruch zu werten.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung teilweise Folge. Es verpflichtete die beklagte Partei (rechtskräftig und unangefochten) zur Zahlung bloß eines Schadensbetrages von EUR 1.454 sA und wies das Mehrbegehren von EUR 33.005 sA ab. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei zwar die vom Kläger gewählte Aufbewahrungsart nicht als grob fahrlässig zu beurteilen, es liege aber kein Einbruchsdiebstahl im Sinne der ABH vor. Der Täter sei nämlich in die Wohnung mit Schlüsseln eingedrungen, die er sich (wenngleich nicht feststellbar, ob durch Einbruch oder nicht) aus dem Kellerabteil, sohin aus einem versicherten Raum des Gebäudes angeeignet hatte; auch liege kein Einbruch in die Wohnung vor, weil der Täter in diese nicht durch Eindringen oder Aufbrechen der Tür oder mit falschen Schlüsseln, sondern mit den richtigen Schlüsseln eingedrungen sei. Aus dem Kellerabteil seien aber (außer den Schlüsseln) keine Gegenstände entnommen worden. Da hinsichtlich der Wohnung sohin nur ein einfacher Diebstahl vorliege, kämen die in den ABH normierten Haftungsbeschränkungen für Bargeld und Valuten sowie den sonstigen Wohnungsinhalt zum Tragen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein Einbruchdiebstahl in eine Wohnung im Sinne der Versicherungsbedingungen auch dann vorliege, wenn ein Täter in ein versichertes Kellerabteil einbreche (wobei hiezu bloß Negativfeststellungen vorlägen, was als Frage der Beweislastverteilung zu beurteilen sei) und sich daraus Wohnungsschlüssel aneigne, mit diesen sodann in die Wohnung eintrete und daraus Gegenstände stehle, nicht vorliege.
Die (erkennbar) auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei, in der primär die Wiederherstellung des klagestattgebenden Ersturteils begehrt wird, ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, muss die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintrittes des Versicherungsfalles beweisen (RIS-Justiz RS0080003). Nach Auffassung des Klägers habe er dieser Beweispflicht genügt: Er habe sich die Schlüssel für die Wohnung nur infolge des Einbruches in das Kellerabteil des Klägers verschafft und hätte sohin ohne Einbruch nicht in den Besitz der Schlüssel kommen können; da das Kellerabteil und die Wohnung eine versicherte Einheit bildeten, liege auch ein einheitlicher Einbruch mit einem einheitlich erlittenen Schaden vor. Dem ist jedoch der klare Wortlaut der eingangs wiedergegebenen Versicherungsbedingungen entgegenzuhalten, wonach ein Eindringen in die Versicherungsräumlichkeiten (hier: die Wohnung) mit den richtigen Schlüsseln nur dann als Einbruch zu werten ist, wenn der Täter sich diese zuvor durch Einbruch in andere als die versicherten Räume angeeignet hat. Dass aber der Keller bzw das Kellerabteil zu den versicherten Räumen zählt, ergibt sich nicht nur aus Art 2 Punkt 3.5 der Bedingungen, sondern wurde von beiden Parteien schon in der ersten Streitverhandlung am 6. 4. 2005 ausdrücklich außer Streit gestellt und wird auch in der Revision nicht in Abrede gestellt. Auch wenn zufolge der Negativfeststellungen letztlich offen blieb, ob der in die Wohnung eindringende Täter M***** auch jener war, der zuvor in das durch ein Vorhängeschloss gesicherte Kellerabteil gedrungen war, so steht doch jedenfalls unstrittig fest, dass der Schlüssel für die Wohnung aus keinem anderen Raum als eben diesem (haushaltsmäßig mitversicherten) Kellerabteil entnommen wurde und es sich hiebei um einen Originalschlüssel („richtigen Schlüssel" - im Sinne der ABH) handelte. Ob die Versicherungsbedingungen dabei unter Umständen auch - wie vom Wortlaut her indiziert („der Täter mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich ... angeeignet hat") - jenen Fall abdecken (oder ausschließen), dass nicht der Täter selbst, sondern ein anderer (allenfalls Unbekannter) sich diese Schlüssel durch Einbruch angeeignet hatte, kann dahingestellt bleiben, weil dieser Frage nur dann Entscheidungsrelevanz zukäme, wenn dieser Schlüssel aus einem anderen als einem versicherten Raum entnommen worden wäre oder der Täter in die Wohnung nicht mit einem (im Keller gefundenen) Originalschlüssel, sondern auf andere Art gewaltsam eingedrungen wäre; was aber hier beides gerade nicht vorliegt.
Aufgrund der ausreichend getroffenen Positivfeststellungen stellen sich damit keine besonderen, in der Zulassungsformulierung des Berufungsgerichtes angedeutete Beweislastfragen (RIS-Justiz RS0039904, RS0039903).
Zur Höhe des vom Berufungsgericht reduzierten Klagebetrages enthält die Revision keine Ausführungen. Die von der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (erneut) relevierte Frage der Herbeiführung des Versicherungsfalles durch grobe Fahrlässigkeit stellt sich einerseits nicht, weil die Beklagte den Zuspruch von EUR
1.454 sA ausdrücklich unbekämpft ließ und es sich hiebei andererseits um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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