European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00189.13I.1113.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich der vom Betroffenen selbst erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse einzuleiten.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in einem Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Die vom Betroffenen selbst verfassten Revisionsrekurse bedürfen daher der Unterfertigung durch einen Anwalt oder Notar. Ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisionsrekurs“ ist, wenn er nicht jedenfalls unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0120029), dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0120077).
Falls dem Betroffenen nicht Verfahrenshilfe gewährt wird (vgl ON 390, 391, 436; der Beschluss ON 487 bezieht sich darauf nicht), ist er aufzufordern, seine Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen zu lassen.
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