Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 23.653,80 (darin enthalten S 3.942,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Reparaturauftrages für die Produktionsfirma S***** als Werkbestellerin (im folgenden Werkbestellerin A), bei dem die Werkunternehmerin H***** (im folgenden Werkunternehmerin B) Leistungen von der VOEST zukaufte, wurde über Auftrag der im Wesentlichen als Vermittlerin tätigen Klägerin für die Ansprüche der VOEST von der Bank ***** (im folgenden Bank C) eine Bankgarantie über S 1,155.000 ausgestellt. Dem war vorausgegangen, dass die beklagte Bank über Ersuchen der Werkunternehmerin B die aus diesem Auftrag resultierenden Forderungen gegen den Werkbesteller A von einer zwischen der Werkunternehmerin B und der Beklagten bestehenden Generalzessionsvereinbarung herausnahm, wobei nicht festgestellt werden konnte, wie detailliert die Beklagte dabei über den Hintergrund für dieses Anliegen informiert wurde. Die Klägerin und die Werkunternehmerin B vereinbarten, dass, ausgehend davon, dass von der der Werkunternehmerin B gegen den Werkbesteller A zustehenden Forderung von S 1,575.000 der VOEST S 1,386.000 zustehen, die Klägerin im Hinblick auf die mangelnde Bonität der Werkunternehmerin B die oben dargestellte Bankgarantie veranlassen werde. Der der Klägerin gegenüber der Werkunternehmerin B dafür und für ein anderes Geschäft zustehende zum Teil klagsgegenständliche Provisionsanspruch sollte aus dem verbleibenden Überweisungsbetrag des Werkbestellers A abgedeckt werden. Die Werkunternehmerin B wies dann die Beklagte im November 1994 an, nach Einlangen der Zahlung von S 1,575.000 auf ihrem Konto zunächst die oben zitierte Forderung der VOEST und mit dem verbleibenden Rest die Forderung der Klägerin zu begleichen. Nach Bestätigung dieses Briefes durch die Beklagte trat die Werkunternehmerin B erneut an die Beklagte heran und reklamierte unter Berufung auf die Klägerin das Wort "unwiderruflich" in dieser Auftragsbestätigung hinein. Die Forderung der Werkunternehmerin B gegen die Werkbestellerin A über S 1,575.000 werde bis zum Erhalt des Briefes nicht freigegeben.
Daraufhin bestätigte die Beklagte den Auftrag mit dem Zusatz, "Wir bestätigen den oben genannten unwiderruflichen Auftrag erhalten zu haben" und sandte diese Bestätigung nach neuerlicher firmenmäßigen Fertigung an die Werkunternehmerin B zur Übermittlung an die Klägerin. Darauf folgte die Überweisung des Betrages von S 1,575.000 durch die Werkbestellerin A an das bei der beklagten Bank geführte Konto der Werkunternehmerin B. Die Beklagte leitete jedoch nach Einlangen des Geldes die Beträge nicht vereinbarungsgemäß weiter. Daher rief die VOEST den von der Bankgarantie umfassten Betrag von S 1,155.000 per Valuta 7. 3. 1995 von der Bank C ab. Hinsichtlich der Werkunternehmerin B wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17. 10. 1995 bzw 22. 11. 1995 der Konkurs mangels Vermögens abgewiesen.
Punkt 8 Abs 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen in der Fassung vom 1. 10. 1979 lautet:
"Bei Aufträgen zur Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen darf die Kreditunternehmung die Art und Ausführung mangels genauer Anweisung nach bestem Ermessen bestimmen. Durch die Übernahme solcher Aufträge allein erwerben Dritte keinerlei Rechte gegenüber der Kreditunternehmung."
Im Laufe der dargestellten Abwicklungen kam es auch zu Kontaktaufnahmen zwischen der Klägerin und der Beklagten, wobei die Klägerin ihr wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsvorgang bekundete. Der nähere Inhalt dieser Gespräche konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin begehrt nun von der Beklagten einerseits die von ihr aus Anlass der Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die VOEST geleistete Zahlung von S 1,155.000 an die Bank C und andererseits die aus der Differenz zwischen der zugesagten Überweisung über eine Forderung von S 1,575.000 und dem vorweg angenommenen Überweisungsbetrag an die VOEST von S 1,386.000 sich ergebende Deckung der eigenen Provisionsforderung in Höhe von S 189.000, zusammen sohin S 1,344.000. Der Beklagten seien die Rahmenbedingungen der Auftragsabwicklung bekannt gewesen. Die Klägerin habe im Vertrauen auf die Zusage der Beklagten, dass sie auf den unwiderruflichen Auftrag der Werkunternehmerin B Zahlung leisten werde, die Werkbestellerin A zur Begleichung des Rechnungsbetrages an die Werkunternehmerin B verhalten. Die Bestätigung der Beklagten über den "unwiderruflichen" Auftrag bedeute eindeutig eine Verpflichtung gegenüber der Klägerin, allenfalls einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Die Beklagte hafte auch aus der schuldhaften Verletzung ihrer Verpflichtungen. Im Rahmen des Kontoeröffnungsvertrages sei im Zusammenhang mit dem Auftrag der Beklagten nicht nur eine Bevollmächtigung, sondern auch ein Auftragsvertrag zu Stande gekommen. Es sei der Beklagten bei der Annahme des Auftrages bekannt gewesen, dass die Klägerin auf Grund dieser Bestätigung die Zahlung durch die Werkbestellerin A veranlasst habe. Eine allfällige Unklarheit der Bestätigung der Beklagten gehe zu deren Lasten. Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen, deren Wirksamkeit für das Rechtsverhältnis allerdings bestritten werde, lasse sich nichts anderes ableiten. Auch wenn man davon ausginge, dass der bestätigte Überweisungsauftrag keine selbständige Verpflichtung begründe, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, auf die Bedeutungslosigkeit einer solchen Bestätigung hinzuweisen. Insofern habe die Beklagte jedenfalls die sie treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Dass sich die Klägerin nicht nur mit einem unverbindlichen Ersuchen zufrieden gab, hätte der Beklagten auch schon auf Grund der Abfolge der Mitteilungen bewußt sein müssen. Gehe man nicht davon aus, dass die Beklagte sich zur unwiderruflichen Durchführung des Auftrages verpflichtet hätte, wäre ihr eine Täuschungsabsicht zu unterstellen. Auch aus dem Zessionsverzicht ergebe sich, dass die Beklagte über das gegenständliche Geschäft genau informiert gewesen sei.
Die Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte zusammengefasst ein, daß ein Auftrag im Sinne des ABGB nicht zu Stande gekommen sei, da die Begleichung von Rechnungen als tatsächliche Handlungen nicht unter den Begriff des Auftrages falle. Auch hätte ein Auftragsverhältnis eine ausdrückliche Zustimmung der Beklagten erfordert. Ferner stehe dem Anspruch der Klägerin Punkt 8 Abs 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Österreichischen Kreditunternehmen entgegen, da danach der Dritte aus einem Überweisungsauftrag keine Rechte ableiten könne. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen seien schon als Handelsbrauch zwischen den Streitparteien anzuwenden. Ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter liege nicht vor, ebensowenig sei eine Täuschungsabsicht der Beklagten gegeben gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren ausgehend von dem einleitend festgestellten Sachverhalt statt. Es folgerte dabei rechtlich, dass der Beklagten klar sein musste, dass sie den genannten Betrag in der festgelegten Art zu verwenden hatte und ihr de facto eine treuhandähnliche Stellung betreffend die Verwendung dieses eingehenden Betrages zukam, weshalb die Befriedigung ihrer eigenen Kreditforderungen unzulässig sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es folgerte rechtlich, dass die Bank allein durch die Bestätigung des Überweisungsauftrages in der Regel keine selbständige, vom Deckungsverhältnis unabhängige Verpflichtung übernehme. Es sei darin auch keine angenommene Anweisung zu sehen. Auch die Frage der Übernahme einer Treuhänderfunktion bedürfe keiner Klärung, da die Beklagte gar nicht eingewendet habe, dass das Konto der Werkunternehmerin B durch die Ausführung des Auftrages ins Debet geraten wäre. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, die Überweisungsaufträge durchzuführen. In den Schutzbereich dieser Verpflichtung falle auch die Klägerin als Empfänger, weshalb die Beklagte ihr durch die Nichtbefolgung des Überweisungsauftrages ersatzpflichtig geworden sei. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, da der vorliegende Sachverhalt von der Entscheidung ÖBA 1997/304 abweiche.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Mangel liegt nicht vor, da die Klägerin ihren Anspruch auch auf Schadenersatz gestützt hat und insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichtes weder das geltend gemachte Begehren überschritten hat noch die Beklagte überraschen konnte. Entgegen den Ausführungen der Revision sind die Parteien auch nicht übereinstimmend davon ausgegangen, dass kein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt, vielmehr hat sich die Klägerin unter anderem auch darauf berufen (vgl etwa S 6 der Klage).
Nicht berechtigt ist im Ergebnis aber auch die Rechtsrüge der Beklagten. Darin macht sie geltend, es sei ihr schon aus Gründen des Bankgeheimnisses verwehrt gewesen, den Grund für die mangelnde Durchführung des Überweisungsauftrages, und zwar die nicht gegebene Kontodeckung, geltend zu machen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Überweisungsauftrag durchzuführen.
Beim Girovertrag ist im Regelfall das Kreditinstitut dem Kunden
gegenüber zur Durchführung von Gutschriften auf dessen Konto von
Überweisungen, Scheckeinlösungen und Barzahlungen zu Lasten des
Kontos verpflichtet; allerdings nur soweit dieses dadurch nicht ins
Debet gerät (vgl SZ 59/51 = JBl 1986, 381 = ÖBA 1986, 301 ff; SZ
46/70, Schinnerer/Avancini, Bankverträge3 I, 76; Koziol in
Avancini/Iro/Koziol Österr. Bankvertragsrecht I Rz 6/20). Der
einzelne Überweisungsauftrag im Rahmen des Girovertrages hat
dementsprechend grundsätzlich nicht den Charakter eines eigenen
Vertragsverhältnisses, sondern nur einer Weisung innerhalb des
Girovertrages. Diese stellt regelmäßig keine Anweisung im Sinne des §
1400 ABGB dar und auch keinen Vertrag zu Gunsten eines Dritten als
Überweisungsempfänger, aus dem dieser einen unmittelbaren Anspruch
gegenüber dem Kreditinstitut ableiten könnte (vgl OGH SZ 59/51 = JBl
1986, 381 = ÖBA 1986, 301, - ÖBA 1994, 650, Koziol aaO 6/19 uva).
Davon zu trennen ist nun einerseits die Frage, inwieweit die Bank durch Bestätigung eines "unwiderruflichen" Überweisungsauftrages im Einzelfall doch eine Treuhandfunktion übernimmt (vgl ÖBA 1994/447, 650) oder ob sie dadurch in analoger Anwendung des § 1402 ABGB über die Annahme von Anweisungen dazu auch als verpflichtet (vgl ÖBA 1994, 651) anzusehen ist und andererseits, ob sie im Einzelfall Sorgfaltspflichten zu Gunsten eines bestimmten Empfängers treffen; dies kann dann vorliegen, wenn erkennbar dessen Interessen dadurch berührt und seine Entschlüsse beeeinflusst wurden, insbesondere wenn dem Kreditinstitut bekannt ist, dass der Überweisungsempfänger die beschriebene Vorgangsweise nur dann in Gang gesetzt haben will, wenn die an ihn zu bewirkende Zahlung dadurch gewährleistet ist. Dann hat das Kreditinstitut aus seiner damit übernommenen Sorgfaltsverpflichtung heraus die Pflicht, den Überweisungsempfänger darauf hinzuweisen, wenn durch die Auftragsbestätigung doch keine vom Deckungsverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet werden soll.
Für eine allfällige Verletzung dieser Sorgfaltspflicht hat das
Kreditinstitut aus dem Titel des Schadenersatzes einzustehen (ÖBA
1986, 301 mit zustimmender Besprechung von Koziol; SZ 60/91 = ÖBA
1987, 918; SZ 63/187 = ÖBA 1991, 525). Allgemein ist anerkannt, dass
Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Schuldverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen können, wenn diese der Interessenssphäre des Vertragspartners zuzurechnenden Personen in erhöhtem Maße durch die Vertragserfüllung gefährdet werden und sie der Vertragspartner durch die Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen will oder er an deren Schutz selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat (vgl etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1295, Rz 30; SZ 59/51 uva). Dabei wird zwar regelmäßig das bloße Vermögen nicht in den Schutzbereich einbezogen, sondern nur absoluten Schutz genießende Güter (vgl Harrer in Schwimann ABGB2 § 1295 Rz 103 zu § 1295, SZ 51/169, SZ 61/64 ua). Als Ausnahme von diesem Grundsatz werden jedoch Fälle - wie der vorliegende - hervorgehoben, bei denen die Hauptleistung einem Dritten zukommen soll (vgl SZ 69/229) und Pflichtverletzungen, die nur vermögensmäßige Auswirkungen haben können (vgl etwa gerade zu Aufträgen bei Bankgeschäften, SZ 60/91; SZ 69/229; Avancini-Iro-Koziol, Österr.Bankvertragsrecht I, 6/24 ua). So wird auch eine Haftung für Vermögensschäden Dritter dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgt und dessen Entschlüsse beeinflusst wurden (vgl insbesondere die hier maßgebliche Entscheidung ÖBA 1986, 301 = SZ 59/51). Dabei müsste aber der Schaden gerade auf die Verletzung der Aufklärungsverpflichtung zurückzuführen sein, etwa dass die Klägerin deshalb eine eigene Leistung erbrachte oder eine Sicherheit - hier möglicherweise den Zugriff auf die Forderung der Werkbestellerin A - verlor. Das hat aber die hier beweispflichtige Klägerin nicht unter Beweis gestellt.
Es ist hier aber ohnehin davon auszugehen, dass die Beklagte eine im Ergebnis bereits vom Erstgericht bejahte Art von Treuhandverpflichtung auch zugunsten der Klägerin übernommen hat (vgl JBl 1994, 689 = ÖBA 1994/447, 650; zur Stellung des Spediteurs SZ 69/229 = RdW 1997, 72 = ÖBA 1997/616, 304). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Ausdruck "Treuhandverpflichtung" gefallen ist, sondern nur ob der Regelungsinhalt in seinem Umfeld so verstanden werden musste. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass schon vorweg unter Beteiligung der Klägerin erwirkt wurde, dass die Beklagte aus der zu ihren Gunsten vereinbarten Generalzessionsvereinbarung gerade die hier maßgeblichen Forderungen der Werkunternehmerin gegen den Werkbesteller herausnahm. Daraus ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Forderungen eben nicht der Abdeckung allfälliger Ansprüche der Beklagten dienen sollten. Weiters war ihr bekannt, dass die Klägerin eine Bestätigung der Überweisungsaufträge betreffend die Gutschrift zur Begleichung dieser Forderung dahin wünsche, dass diese Aufträge "unwiderruflich" seien, andernfalls werde die Forderung der Werkunternehmerin nicht bezahlt und das Geld nicht auf das Konto bei der Beklagten überwiesen. Daraufhin hat sie "zur Übermittlung" an die Klägerin die Bestätigung erteilt, dass sie den Auftrag, nach Erhalt der S 1,575.000 auf dem Konto der Werkunternehmerin an die VOEST-Alpine 1,386.000 und den Rest an die Klägerin zu überweisen, "unwiderruflich" erhalten habe. Dies konnte die Klägerin aber nur als Annahme einer Art von Treuhandverpflichtung der Beklagten zu ihren Gunsten verstehen (§ 863 ABGB) und zwar dahin, dass die Beklagte das Treugut - die überwiesene Forderung - nach dieser übernommenen Verpflichtung zu verwenden und daher auch für den dagegen
vorgenommenen Verstoß einzustehen hat (vgl JBl 1994, 689 = ÖBA
1994/447, 650 auch SZ 69/229 = RdW 1997, 72 = ÖBA 1997/616, 304,
allgemein auch ecolex 1991, 682 ua, Schinnerer/Avancini aaO, 93; zum Sicherungszweck solcher Vereinbarungen Koziol aaO, 343).
Die Höhe der zuerkannten Forderung bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt.
Es war der Revision daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
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