OGH 7Ob18/57 (RS0002045)

OGH7Ob18/5724.4.1957

Rechtssatz

Die Angabe der Höhe sowie des Entstehungszeitpunktes der in Exekution gezogenen Forderung des Verpflichteten ist kein allgemeines Erfordernis für eine Exekutiongsbewilligung. Auch der Umstand, daß der verpflichteten Partei gegen einzelne Drittschuldner Ansprüche aus mehreren Lieferungsverträgen zustehen könnten, macht den Exekutionsantrag nicht unbestimmt; in einem solchen Falle sind eben die Forderungen, auf die der im Exekutionsantrage angeführte Rechtsgrund zutrifft, gepfändet.

Normen

EO §54 Abs1 Z3
EO §294 M1

7 Ob 18/57OGH24.04.1957
2 Ob 14/58OGH05.02.1958
3 Ob 10/88OGH02.03.1988

nur: Auch der Umstand, daß der verpflichteten Partei gegen einzelne Drittschuldner Ansprüche aus mehreren Lieferungsverträgen zustehen könnten, macht den Exekutionsantrag nicht unbestimmt; in einem solchen Falle sind eben die Forderungen, auf die der im<br/>Exekutionsantrage angeführte Rechtsgrund zutrifft, gepfändet. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Ansprüche aus mehreren Werksverträgen. (T2)

3 Ob 180/14pOGH19.11.2014

Auch; Beisatz: Lediglich dann, wenn für die einzelnen Forderungen eine unterschiedliche Verwertungsart vorgesehen ist, können nähere Angaben über die zu pfändenden Forderungen notwendig sein. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19570424_OGH0002_0070OB00018_5700000_001

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