Normen
EO §54 Abs1 Z3
EO §294 M1
7 Ob 18/57 | OGH | 24.04.1957 |
2 Ob 14/58 | OGH | 05.02.1958 |
3 Ob 10/88 | OGH | 02.03.1988 |
nur: Auch der Umstand, daß der verpflichteten Partei gegen einzelne Drittschuldner Ansprüche aus mehreren Lieferungsverträgen zustehen könnten, macht den Exekutionsantrag nicht unbestimmt; in einem solchen Falle sind eben die Forderungen, auf die der im<br/>Exekutionsantrage angeführte Rechtsgrund zutrifft, gepfändet. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Ansprüche aus mehreren Werksverträgen. (T2) |
3 Ob 180/14p | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beisatz: Lediglich dann, wenn für die einzelnen Forderungen eine unterschiedliche Verwertungsart vorgesehen ist, können nähere Angaben über die zu pfändenden Forderungen notwendig sein. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19570424_OGH0002_0070OB00018_5700000_001
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