Spruch:
§ 45 Abs 1 JN. gilt auch, wenn die Unzuständigkeit nicht den ganzen Gerichtshof erster Instanz, sondern nur seinen Handelssenat betrifft.
Entscheidung vom 20. April 1955, 7 Ob 182/55.
I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die klagende Partei hat ihre Klage an das Kreis- als Handelsgericht St. Pölten gerichtet. Die beklagte Partei wendete gemäß § 61 Abs. 2 JN. die Unzuständigkeit des Handelssenates ein. Das Gericht erster Instanz hat die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Handelssenates zurückgewiesen.
Infolge Rekurses der klagenden Partei hat das Rekursgericht die Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der beklagten Partei zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der von der beklagten Partei erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 45 Abs. 1 JN. unzulässig.
Bejahende Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit können nicht deshalb angefochten werden, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes begrundet ist. Das gleiche gilt, wenn die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz erst vom Rekursgericht ausgesprochen worden ist (SpR. 265).
Mag auch im vorliegenden Falle die Unzuständigkeitseinrede nicht den ganzen Gerichtshof erster Instanz, sondern nur seinen Handelssenat betroffen haben, gilt dennoch § 45 Abs. 1 JN., da bei der Entscheidung über eine auf den Senat beschränkte Unzuständigkeitseinrede der Rechtsmittelzug nicht weiter ausgedehnt sein kann als bei einer solchen über die Einrede der Unzuständigkeit des ganzen Gerichtshofes.
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