Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 EuGVÜ zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 9 Ob 73/01b unter Hinweis auf Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 63 zu Art 17 LGVÜ, ausgesprochen hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Sache nicht etwa des EuGH, sondern eine solche des angerufenen nationalen Gerichts (EuGH 10. 3. 1992, C-214/89 , Powell Duffryn/Petereit Rn 37; EuGH 3. 7. 1997, C-269/95 , Benincasa/Dentalkit Rn 31). Die Anregung der Revisionsrekurswerberin, eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung der gegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung einzuholen, war daher nicht aufzugreifen. Ob die von der zweiten Instanz vorgenommene Auslegung einer Vertragsklausel zutrifft, stellt - vom Fall einer nicht vorliegenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl neuerlich 9 Ob 73/01b, RIS-Justiz RS0004131 uva). Die hier vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist keinesfalls unvertretbar und daher nicht revisibel.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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