OGH 7Ob179/97t (RS0107958)

OGH7Ob179/97t23.7.1997

Rechtssatz

Daß der erst nachträglich beim Täter auftretende Diebstahlsvorsatz strafrechtlich nur zu einem einfachen Diebstahl führt, steht einer versicherungsrechtlichen Deckung von Vandalismusschäden nicht entgegen, weil danach nur erforderlich ist, daß der Täter auf eine in Art 2 AEB beschriebene Art in das Gebäude eingedrungen ist.

Normen

AEB Art1f
AEB Art2
AEB Art7

7 Ob 179/97tOGH23.07.1997
7 Ob 192/99gOGH14.07.1999

Aber; Beisatz: Dies schafft was die Deckung "reiner" Vandalismusschäden betrifft, eine Unklarheit, die zu Lasten des Versicherers zu gehen hat. Wenn der Vandalismustäter den Schaden offensichtlich ohne Betreten des Gebäudes verursacht hat genügt es, wenn der Täter die Außenhaut des Gebäudes beschädigt, um durch die so geschaffene Öffnung von außen auf versicherte Sachen einzuwirken. Es würde einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch nach sich ziehen, das "Eindringen" des Vandalismustäters mittels eines Steinwurfes um den Vandalismusschaden hervorzurufen, vom Versicherungsschutz gegenüber dem gedeckten körperlichen Eindringen des Vandalismustäters in die versicherten Räumlichkeiten auszunehmen. Mit der im individuell gestalteten Vertragstext von der beklagten Versicherung gemachten Zusage - die einer besonderen Bedingung gleichzuhalten ist - , auch ohne Vorliegen eines Einbruchsdiebstahles Vandalismusschäden zu decken, kommt den die Deckungspflicht sehr wohl vom Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls abhängig machenden Art 1 f und Art 7 der AEB keine rechtliche Bedeutung zu, weil sie der vorrangigen erstgenannten Deckungszusage zuwiderlaufen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970723_OGH0002_0070OB00179_97T0000_001

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