OGH 7Ob17/98w

OGH7Ob17/98w10.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Patrizia W*****, 2. Ulrich W*****, beide vertreten durch Dr.Gebhard Heinzle, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. Helmut P*****, 2. Christine P*****, beide vertreten durch Dr.Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wegen Feststellung (Streitwert S 30.000), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 18. November 1997, GZ 3 R 358/97p-50, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 26. August 1997, GZ 3 C 307/96p-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht Punkt 3 des Urteiles des Erstgerichts, mit dem festgestellt wurde, daß - mit Ausnahme eines Holzbringungs- und eines Heubringungsrechtes - kein Recht des Fahrens über die Liegenschaft der Kläger zugunsten im Hälfteeigentum der Beklagten stehender Grundstücke besteht. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die dagegen von den Beklagten erhobene "außerordentliche" Revision ist jedenfalls (absolut) unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt, sofern nicht § 502 Abs 3 ZPO eine - hier nicht vorliegende - Ausnahme verfügt. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert eines nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes (§ 500 Abs 2 ZPO) ist gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar, soferne nicht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO) verletzt wurden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500), was hier nicht der Fall ist. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 50.000, dann kann der Oberste Gerichtshof auch nicht wegen erheblicher Rechtsfragen mit einer außerordentlichen Revision angerufen werden.

Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Beklagten war daher zurückzuweisen.

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