Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht Punkt 3 des Urteiles des Erstgerichts, mit dem festgestellt wurde, daß - mit Ausnahme eines Holzbringungs- und eines Heubringungsrechtes - kein Recht des Fahrens über die Liegenschaft der Kläger zugunsten im Hälfteeigentum der Beklagten stehender Grundstücke besteht. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die dagegen von den Beklagten erhobene "außerordentliche" Revision ist jedenfalls (absolut) unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt, sofern nicht § 502 Abs 3 ZPO eine - hier nicht vorliegende - Ausnahme verfügt. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert eines nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes (§ 500 Abs 2 ZPO) ist gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar, soferne nicht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO) verletzt wurden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500), was hier nicht der Fall ist. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 50.000, dann kann der Oberste Gerichtshof auch nicht wegen erheblicher Rechtsfragen mit einer außerordentlichen Revision angerufen werden.
Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Beklagten war daher zurückzuweisen.
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