OGH 7Ob17/82 (RS0041815)

OGH7Ob17/8218.3.1982

Rechtssatz

Im Berufungsurteil muss der Sachverhalt nur soweit dargestellt werden, als er zum Verständnis der Erledigung der Berufungsgründe und Anträge und zur Überprüfung der Entscheidung unbedingt erforderlich ist (Fasching IV 299). Eine allgemeine Verweisung auf die Feststellungen des Erstgericht (S.....) genügt daher, wenn bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen eingegangen wird.

Normen

ZPO §419 E
ZPO §463

7 Ob 17/82OGH18.03.1982

Veröff: RZ 1983/31 S 125

2 Ob 632/86OGH16.06.1987
9 Ob 70/08xOGH29.10.2008

Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die Feststellungen des Erstgerichts in allen Einzelheiten wiederzugeben, wenn es bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen eingegangen ist. (T1)

7 Ob 154/13tOGH16.10.2013

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/93

Dokumentnummer

JJR_19820318_OGH0002_0070OB00017_8200000_001

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