OGH 7Ob174/64 (RS0033614)

OGH7Ob174/6412.8.1964

Rechtssatz

Irrtümlich bezahlte Unterhaltsbeträge können nicht zurückgefordert werden, wenn der Unterhaltsberechtigte sie verbraucht hat (wie SZ 13/262, unter Ablehnung der Entscheidung SZ 14/65 !)

Normen

ABGB §1431 F

7 Ob 174/64OGH12.08.1964

Veröff: EvBl 1965/2 S 12 = JBl 1965,36

8 Ob 503/80OGH24.04.1980
6 Ob 18/99mOGH15.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei gutgläubigem Verbrauch von Unterhaltsleistungen kann von einer echten Bereicherung nicht gesprochen werden. (T1)

1 Ob 135/02pOGH29.04.2003
10 Ob 18/04aOGH27.04.2004

Vgl; Beisatz: Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit hat damit, ob infolge einer rückwirkenden Herabsetzung der Unterhaltsleistung bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden können, oder ob ein solcher Rückforderungsanspruch daran scheitert, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt in gutem Glauben verbraucht hat, nichts zu tun. Diese Fragen sind im streitigen Verfahren zu klären. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19640812_OGH0002_0070OB00174_6400000_001

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