Spruch:
Die am 16.11.1995 zur Post gegebene und am 17.11.1995 beim Erstgericht eingelangte Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 28.2.1995, GZ 25 R 42/95-20, mit dem das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes bestätigt wurde, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 10.10.1995, GZ 25 R 42/95 (ohne ON), durch den Ausspruch ergänzt und berichtigt, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision unzulässig ist. Dieser Beschluß erging in Entsprechung eines mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6.9.1995, 7 Ob 573/95 an das Landesgericht Korneuburg erteilten Auftrages.
Der Kläger hatte bereits vor diesem Ergänzungs- und Berichtigungsbeschluß, und zwar am 22.5.1995, eine außerordentliche Revision gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg zur Post gegeben, in der unter anderem ausgeführt wurde, warum die Revision - auch im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO - zulässig sei und in der der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wurde. Diese Revision langte am 23.5.1995 beim Erstgericht ein.
Am Tag der Zustellung des seitens des Landesgerichtes Korneuburg gefaßten Ergänzungs- und Berichtigungsbeschlusses gab der Kläger eine weitere außerordentliche Revision gegen das zitierte Urteil des Landesgerichtes Korneuburg zur Post, die am 17.11.1995 beim Erstgericht einlangte.
Am 27.12.1995 legte das Landesgericht Korneuburg den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision des Klägers vor, ohne die inzwischen beim Erstgericht eingelangte weitere Revision anzuschließen.
Mit Beschluß vom 31.1.1996, 7 Ob 1737/95, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.
Die nunmehr vorgelegte, am 17.11.1995 beim Erstgericht eingelangte Revision ist ebenfalls zurückzuweisen, weil bereits die am 23.5.1995 eingebrachte Revision alle Erfordernisse einer außerordentlichen Revision, insbesondere auch die Gründe, warum nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet werde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), enthielt und in der zweiten Revisionsschrift keine anderen als die ohnehin bereits ausgeführten Erwägungen angestellt wurden. Trotz der inzwischen erfolgten Berichtigung und Ergänzung des angefochtenen Urteiles verstößt daher die neuerlich erhobene, inhaltsgleiche außerordentliche Revision gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Über die zuletzt eingebrachte außerordentliche Revision kann nicht neuerlich entschieden werden.
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