OGH 7Ob172/04a (RS0119513)

OGH7Ob172/04a19.10.2005

Rechtssatz

Eine die Höhe der Kaskoversicherungsprämie betreffende Preisgleitklausel muss zweiseitig sein, also bei entsprechend langer Schadens- bzw Leistungsfreiheit auch eine entsprechende Prämiensenkung vorsehen.

Eine Bemessung der Kasko-Versicherungsprämie nach dem Schadensverlauf ist unter dem Gesichtspunkt des in §6 Abs1 Z5 KSchG normierten Gebotes der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln, die bloß einseitig einen Malus im Fall von Versicherungsleistungen festsetzen, wie im gegebenen Fall, unzulässig.

Prämienanpassungsklausel Bonus-Malus System

 

Normen

KSchG §6 Abs1 Z5

7 Ob 172/04aOGH29.09.2004

Veröff: SZ 2004/143

7 Ob 216/05yOGH19.10.2005

Beisatz: Hier: Vertragsklausel in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung mit Prämienanpassung und Selbstbeteiligung, wonach die erstmalige Einstufung abhängig von der Prämienstufe in der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt und die Prämie nach einem Bonus-Malus System (Versicherungsleistungen innerhalb des Beobachtungszeitraums, die 50% der Jahresprämie übersteigen, führen zu einer Rückstufung um 3 Stufen und Prämienerhöhung bis zur niedrigsten Kaskostufe, Schadensfreiheit um Vorstufung um 1 Stufe bis zur höchsten Kaskostufe) errechnet wird, ist zulässig, insbesondere weil Berechnungsmethode nachvollziehbar ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20040929_OGH0002_0070OB00172_04A0000_001

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