Rechtssatz
Abgesehen von dem Fall des § 19 Abs 2 Z 10 MietG bleibt es in allen übrigen Fällen, auch wenn ein Unternehmen veräußert wird, zu dem ein Geschäftslokal gehört, bei der allgemeinen Regel der Unübertragbarkeit der Bestandrechte. Zwar tritt der Übernehmer des Unternehmens dem Veräußerer gegenüber in dessen Rechte ein, wodurch ein gespaltenes Schuldverhältnis entsteht. In die Rechtsstellung eines Hauptmieters aber gelangt der Erwerber eines Unternehmens erst, wenn ihn der Hauseigentümer als Hauptmieter angenommen hat. Solange dies nicht der Fall ist, stehen ihm unmittelbare Rechte gegenüber dem Hauseigentümer ebensowenig zu, wie dem Untermieter, dem ein Bestandgegenstand zulässigerweise untervermietet wurde. Zwar kann die Überlassung des Bestandgegenstandes an ihn nicht zum Anlaß der Kündigung des Mieters genommen werden, dieser kann gegen eine solche mit Erfolg Einwendungen erheben. Unterläßt aber der Mieter die Erhebung von Einwendungen oder erwächst die Kündigung aus anderen Gründen in Rechtskraft, kann der Erwerber des Unternehmens gegen die auf Grund der Kündigung eingeleiteten Räumungsexekution mit einer Klage nach § 37 EO ebensowenig vorgehen, wie er nicht berechtigt wäre, gegen den Hauseigentümer die Übertragung der Mietrechte auf ihn im Klagewege zu erzwingen (s. auch 3 Ob 27/55).
5 Ob 213/58 | OGH | 09.07.1958 |
Ähnlich |
5 Ob 230/61 | OGH | 30.08.1961 |
Ähnlich; Beisatz: Bei Veräußerung des Unternehmens bleibt das Bestandverhältnis unberührt und es bleiben die Partner des Mietvertrages dieselben. (T1) |
6 Ob 87/63 | OGH | 15.01.1964 |
MietSlg 16412 |
8 Ob 56/64 | OGH | 10.03.1964 |
auch; MietSlg 16136 |
8 Ob 120/64 | OGH | 28.04.1964 |
auch; MietSlg 16135 |
3 Ob 148/66 | OGH | 21.12.1966 |
MietSlg 18184 |
10 b 48/73 | OGH | 21.03.1973 |
auch; MietSlg 25130 |
6 Ob 61/05x | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Unternehmensnachfolge führt hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem „gespaltenen Schuldverhältnis". Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner. (T2); Beisatz: In einem solchen Fall kann der Bestandgeber während der Dauer des Bestandverhältnisses gegen den Dritten, der seine Rechte vom Bestandnehmer ableitet und die Bestandsache somit nicht titellos benützt, nicht unmittelbar vorgehen, ihn insbesondere nicht kündigen oder auf Räumung klagen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19550413_OGH0002_0070OB00169_5500000_001
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