Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die gefährdete Partei beantragte für die Geltungsdauer eines Jahres, der Gegnerin den Aufenthalt in einem näher genannten Landespflegeheim zu verbieten und ihr aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit ihr zu vermeiden.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.
Das von der Gegnerin der gefährdeten Partei angerufene Rekursgericht hob die einstweilige Verfügung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Einvernahme von Zeugen) auf.
Den dagegen gleichzeitig mit dem Revisionsrekurs eingebrachten Berichtigungs- und Ergänzungsantrag der Gegnerin der gefährdeten Partei wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 7. 8. 2013 ab. Der nunmehr vom Erstgericht vorgelegte Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
§ 527 Abs 2 erster Satz ZPO gilt zufolge §§ 78, 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (RIS-Justiz RS0002354). Demnach kann die Entscheidung des Rekursgerichts, durch die ein Beschluss erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat. Da der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts einen solchen Ausspruch nicht enthält, ist er absolut unanfechtbar. Der unzulässige Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei ist daher zurückzuweisen.
Aber auch die Revisionsrekursbeantwortung der gefährdeten Partei ist unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (RIS-Justiz RS0043897 [T2, T3]; RS0123268).
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