European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00166.21V.1124.000
Spruch:
1. Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den gegen alleMitglieder des berufungsgerichtlichen Rechtsmittelsenats – Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. *, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. * und KR * – erhobenen Ablehnungsantrag unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie nach Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
[1] Die Beklagten machten mit ihrer außerordentlichen Revision auch eine Befangenheit des gesamten Rechtsmittelsenats des Berufungsgerichts geltend.
[2] Das Erstgericht legte dem Ablehnungssenat des Berufungsgerichts zu dessen AZ 13 Nc 17/21f den Ablehnungsantrag und gleichzeitig dem Obersten Gerichtshof die Revision zur Entscheidung vor.
[3] Letztere Aktenvorlage ist verfrüht, weil über den Ablehnungsantrag noch nicht entschieden wurde.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RS0041933 [T29]; RS0042028 [T21]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach § 23 JN zuständige Senat des Rechtsmittelgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des über die Ablehnung entscheidenden Gerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079). Das Revisionsverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (7 Ob 213/19b) mwN).
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