Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto F*****, vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erika F*****, vertreten durch Dr.Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 1995, GZ 44 R 2055/95-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da das Mitverschulden des Klägers in erster Instanz in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen wurde, liegt keinVerstoß gegen das Neuerungsverbot vor. Im Vortragen vonEheverfehlungen des Klägers durch die Beklagte konnte aber schon ein Mitverschuldensantrag erblickt werden (vgl EFSlg 57.205, 60.240).
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