Spruch:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber nahm sein Rechtsmittel - im Hinblick auf den Wegfall der Beschwer zufolge der zwischenzeitlich im Streitverfahren 21 Cg 189/00f des Handelsgerichtes Wien über Antrag beider Parteien beschlussmäßig rechtskräftig erfolgten Berichtigung der dortigen Vergleichsausfertigung unter Herausnahme des vormals hierin enthalten gewesenen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungserfordernisses - mit Schriftsatz vom 9. 7. 2004 zurück. Eine solche Rechtsmittelzurückziehung ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (8 Ob 386/97s mwN).
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