OGH 7Ob16/12x

OGH7Ob16/12x27.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Dr. Gitschthaler und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** B*****, gegen die beklagte Partei M***** B*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ C 401/93 m des Bezirksgerichts Frohnleiten, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 2010, GZ 1 R 40/09y-34, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 5. Dezember 2008, GZ 2 C 220/04b-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger strebt in dem gemäß § 30 JN zuletzt beim Bezirksgericht Graz-West anhängigen Verfahren die Wiederaufnahme des Prozesses AZ C 401/93 m des Bezirksgerichts Frohnleiten (Unterhalt in Höhe von 2.180,19 EUR) und die Bewilligung der Verfahrenshilfe an.

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück und die Verfahrenshilfeanträge ab (ON 14).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs gegen diese Entscheidungen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, bzw (bezüglich der Verfahrenshilfe) gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei (ON 34).

Der vom Kläger persönlich gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs war nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt und wurde ihm zur Verbesserung zurückgestellt. Im Rahmen der Verbesserung stellte er - über Vorhalt, dass es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur handle - den Antrag, seine Eingabe „jedenfalls auch“ als Abänderungsantrag hinsichtlich des Ausspruchs, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, zu behandeln. Für den Fall, dass dieser Antrag erfolglos bleibe, halte er seine Eingabe als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ aufrecht (ON 42).

Mit Beschluss vom 9. 1. 2012 (ON 64) wies das Rekursgericht den Antrag nach §§ 528 Abs 2a, 508 ZPO (Zulassungsvorstellung) und den ordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger für diesen Fall aufrecht erhaltene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 1a bzw Z 4 ZPO, sowohl was das Begehren auf Wiederaufnahme als auch was die Verfahrenshilfeanträge anlangt, jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass darauf inhaltlich eingegangen werden könnte.

Im Hinblick auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann dahinstehen, ob es zudem auch verspätet erhoben wurde und es bedarf auch weder einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands noch eines Verbesserungsauftrags hinsichtlich der nicht vorhandenen Anwaltsunterschrift (RIS-Justiz RS0005946) im Sinn des - nach wie vor - unerfüllten Verbesserungsauftrags.

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