Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der 2.beklagten Partei werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren 8 Cg 3/89 des LG Wels wurde nur die Haftung der Klägerin aus dem Bürgschaftsvertrag geprüft; ob und aus welchem Rechtsgrund der 2.Beklagte für den Kredit haftet, war nicht Gegenstand jenes Verfahrens. Die Ausführung im Urteil des OGH vom 20.3.1991, 1 Ob 520/91, daß der hier 2.Beklagte dem zwischen der Bank und dem Hauptschuldner geschlossenen Vergleich als Mitschuldner beigetreten sei, erfolgte im Zuge der Sachverhaltsdarstellung; ein solcher Rechtsgrund wurde im Vergleich allerdings nicht festgelegt. Wie eine in einem gerichtlichen Vergleich durch eine am Verfahren nicht beteiligte Person, welche sich als Bürge verpflichtet hatte, eingegangene Zahlungspflicht zu beurteilen ist, ergibt sich immer nur aus den Umständen des Einzelfalles. Die naheliegende Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß in dieser Zahlungsverpflichtung eine Bürgschaft zu erblicken sei, begegnet keinen Bedenken.
"Mehrere Bürgen für den nämlich ganzen Betrag" iSd § 1359 ABGB liegen auch dann vor, wenn sie sich für denselben Teil der Schuld verbürgt haben (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 1a zu § 1359). Gemäß § 1359 ABGB können solche Mitbürgen nach den Grundsätzen des § 896 ABGB untereinander Regreß nehmen. Mehrere Teilbürgen aber, die für verschiedene, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuld bürgen, sind keine Mitbürgen für den nämlichen Betrag. Die Haftung der Klägerin als Bürgin auf Grund des im Verfahren 8 Cg 3/89 des LG Wels ergangenen Urteils und die des 2.Beklagten aus dem im Zuge desselben Verfahrens am 5.7.1989 geschlossenen Vergleich betrifft den nämlichen Betrag. Der Regreßanspruch der Klägerin wegen der von ihr hereingebrachten Zahlung ist demnach nach § 896 ABGB zu beurteilen. Die Zahlung des Betrages von S 459.150,75 am 10.5.1989 durch den
2. Beklagten erfolgte nach den Feststellungen in teilweiser Erfüllung seiner Bürgschaftserklärung vom 25.8.1987 für einen Betrag, für dessen Sicherung die Klägerin im Rahmen ihrer Bürgschaftserklärung nicht haftete. Insoweit haften die Streitteile daher nicht für den nämlichen Betrag, liegt also Teilbürgschaft und nicht Mitbürgschaft vor. Als zahlender Mitbürgin gewährt § 1359 ABGB der Klägerin den Regreß gegen den 2.Beklagten als Mitbürgen für den nämlichen Betrag nach den Regeln des Gesamtschuldnerregresses. Da zwischen den Streitteilen als Mitbürgen kein besonderes Recht besteht, kann sie daher Ersatz zu gleichen Teilen fordern (SZ 56/21). Der 2.Beklagte aber ist als zahlender Teilbürge gegenüber der Klägerin, welche insoweit keine Haftung übernommen hat, nicht regreßberechtigt. Der in der Zulassungsbeschwerde angesprochene Sonderfall von Teilbürgschaften mit Übersicherung der Schuldforderung liegt hier nicht vor; auf die in der Literatur bestehenden Differenzen über die Berechnung des solchen zahlenden Teilbürgen gegen die übrigen Teilbürgen zustehenden Regreßanspruches, wenn sich die Teilbürgen in unterschiedlicher Höhe verbürgt haben (siehe zum Meinungsstand Gamerith aaO Rz 4 zu § 1359 ABGB), muß demnach nicht eingegangen werden.
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