OGH 7Ob160/12y

OGH7Ob160/12y14.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** F*****, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner und andere Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei G***** F*****, vertreten durch Dr. Martin Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Unterhalt, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 30. Juli 2012, GZ 1 R 49/12t‑23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 13. Jänner 2012, GZ 17 C 54/11f‑14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zu erhöhten Unterhaltszahlungen unter Abweisung eines Mehrbegehrens in der Höhe von 387 EUR monatlich. Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Abweisung dieses Mehrbegehrens. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nunmehr legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof die als „außerordentliche“ bezeichnete Revision der Klägerin vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision ‑ außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand (der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat ‑ vgl § 502 Abs 2 ZPO) an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgebend, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, hier also 13.932 EUR (36 x 387 EUR). Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben unberücksichtigt zu bleiben (10 Ob 82/07t, 6 Ob 16/12i).

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin nach § 508 Abs 2 ZPO seinen Ausspruch dahingehend abändert, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt. Ein solcher Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, warum sie für zulässig erachtet wird.

Die „außerordentliche“ Revision der Klägerin ist daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS‑Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird daher die außerordentliche Revision dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

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