OGH 7Ob1585/94

OGH7Ob1585/945.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Redl, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand Neundlinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Andreas P*****, vertreten durch Dr.Walter Strigl und Dr.Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, und 2) C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Viktor Wolczik, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 142.282,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6.Mai 1994, GZ 3 R 22/94-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger und einheitlicher Rechtsprechung beginnt die Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe zu laufen. Der Beginn des Laufes der Gewährleistungsfristen wird auch nicht dadurch hinausgeschoben, daß im angegebenen Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (SZ 64/190). Die klagende Partei hat auch gar nicht unter Beweis gestellt, daß die geltend gemachten Mängel bei der möglichen Untersuchung des Fahrzeuges nicht erkennbar waren bzw. daß der Erstbeklagte die Mängelrüge gerade wegen dieser Mängel anerkannt hätte.

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