Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger und einheitlicher Rechtsprechung beginnt die Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe zu laufen. Der Beginn des Laufes der Gewährleistungsfristen wird auch nicht dadurch hinausgeschoben, daß im angegebenen Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (SZ 64/190). Die klagende Partei hat auch gar nicht unter Beweis gestellt, daß die geltend gemachten Mängel bei der möglichen Untersuchung des Fahrzeuges nicht erkennbar waren bzw. daß der Erstbeklagte die Mängelrüge gerade wegen dieser Mängel anerkannt hätte.
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