Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die bloß obligatorischen Wirkungen eines nicht einverleibten Dienstbarkeitsvertrages müssen gegenüber Rechtsnachfolgern der Vertragspartner jedenfalls dann anerkannt werden, wenn sie von diesen übernommen worden sind (EvBl. 1977/68; MietSlg. 34.060; 5 Ob 244/75; 6 Ob 685/82; 2 Ob 515/87). Dies ist hier nach den Feststellungen und Punkt IV des Kaufvertrages vom 14. 6. 1973 der Fall. Von den übrigen aufgeworfenen Fragen hängt die Entscheidung nicht ab, insb. auch nicht von der Frage der Verletzung der Anleitungspflicht. Für die Verjährung durch schlichten Nichtgebrauch fehlt es am Zeitablauf. Die Freiheitsersitzung setzt ein Widersetzen voraus. Gegen eine nicht ausgeübte Dienstbarkeit - wie hier - kann sich der Verpflichtete nicht widersetzen (MGA ABGB33 § 1488/8; Schubert in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1488). Der von Schubert (aaO erwähnte Ausnahmefall liegt nicht vor. Nach der festgestellten Kenntnis der Klägerin fehlt es auch für die Freiheitsersitzung am erforderlichen Zeitablauf.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 510 Abs 3 ZPO abgesehen.
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