OGH 7Ob155/03z; 4Ob119/21k (RS0117843)

OGH7Ob155/03z; 4Ob119/21k23.11.2021

Rechtssatz

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft übt in der Regel keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd §1 Abs2 Satz1 KSchG aus. Daraus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft seit dem 3. WRÄG eine (teilrechtsfähige) juristische Person ist, kann nicht auf die grundsätzliche Unternehmereigenschaft von Eigentümergemeinschaften geschlossen werden. Die klagende Eigentümergemeinschaft ist hinsichtlich der gegenständlichen Kündigung des Versicherungsvertrages als Verbraucher anzusehen. Der Verbraucherschutz geht auch nicht deshalb verloren, weil ein Verbraucher beim Abschluss mit einem Unternehmer durch einen Unternehmer (hier Verwalter als Organ der Eigentümergemeinschaft) vertreten wird.

Normen

KSchG §1 Abs2 Satz1
VersVG §8 Abs3

7 Ob 155/03zOGH05.08.2003

Veröff: SZ 2003/88

4 Ob 119/21kOGH23.11.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/100

Dokumentnummer

JJR_20030805_OGH0002_0070OB00155_03Z0000_001

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